Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

+? Kalveram 
Kommt man auf Grund der angedeuteten Wertermittlung für die Aktien 
beider Unternehmen zum gleichen Kurs, so ist ein Umtauschverhältnis 1:1 
angemessen. Bei einem Kurs der übernehmenden Aktiengesellschaft von 
180 v.H. und der übertragenden Gesellschaft von 120 v.H. ist ein Umtausch- 
verhältnis 180/120 =3:2 zu wählen; für je drei Aktien der übertragenden 
Aktiengesellschaft sind zwei Aktien der übernehmenden Aktiengesellschaft 
hinzugeben. 
Die Größe des Gesamtaktienkapitals nach der Verschmelzung wird durch 
das Umtauschverfahren bestimmt. Bei einem Umtausch 1 : 1 wächst das Kapital 
der übernehmenden Aktiengesellschaft auf die Summe der Aktienkapitalien 
beider Gesellschaften an. Ist das Umtauschverhältnis anders gestaltet, so ver- 
ändert sich das Kapital der fusionierenden Unternehmung entsprechend 
diesem Umtauschschlüssel. — Beispiel: Gesellschaft A RM 500000 Aktien: 
kapital; Gesellschaft B RM 200000 Aktienkapital; Umtauschverhältnis 3 : 4; 
Gesamtkapital von A nach der Fusion RM 650 000. — Findet mit der Fusion 
gleichzeitig eine weitere Kapitalerhöhung statt, so bleibt die paritätische Be- 
handlung der Aktionäre beider Gesellschaften nur gewahrt, wenn die jungen 
Aktien beiden Aktionärgruppen zum gleichen Kurs angeboten werden. 
Ergeben die Überlegungen über den Kurswert der Aktien beider Gesellschaften 
kein glattes Umtauschverhältnis (z.B. A 110 v.H., B 140 v.H.), so muß man die ge: 
wünschte Einstellung der Kurse aufeinander auf einem der folgenden Wege zu er; 
reichen suchen. 
Zunächst kann die Reservierung des Bezugsrechts auf eine zusätzliche Aktien- 
ausgabe für die Aktionäre einer Gesellschaft oder die Gewährung dieses Bezugsrechtes 
an beide Klassen, aber mit unterschiedlichen Kursen als Korrektur wirken.. 
Beispiel: Gesellschaft A RM 4,5 Mill. Aktienkapital; Kurs 190; Gesellschaft B 
RM 3 Mill. Aktienkapital; Kurs 90; zusätzliche Kapitalerhöhung RM 1,125 Mill. Bei 
einem Umtausch 2:1 würden die Aktionäre der Gesellschaft A benachteiligt sein, da 
den B-Aktionären für einen Wert von (zweimal 9% — 180) ein Gegenwert von 190 ge: 
boten würde. Daher wird beschlossen, die zusätzlichen Aktien nur den A-Aktionären 
im/ Verhältnis 4:1 zu einem solchen Kurse anzubieten, daß nach Ausübung dieses 
Bezugsrechtes und nach Durchführung der Verschmelzung sich der Kurs der A-Aktien 
auf 180 v.H. stellt. Da der Wert des Bezugsrechtes 10 betragen muß, so errechnet 
sich der Anbietungskurs auf Grund der Bezugsrechtsformel wie folgt: 
Or La 0: 100--X=00;X= 140. 
Lu 
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Die jungen Aktien werden daher den A-Aktionären zu 140 v.H. im Verhältnis 4:1 
angeboten. Dann beträgt der Kurs der A-Aktien nach Durchführung 180 v.H. Jetzt 
ist das Umtauschverhältnis 2:1 paritätisch geworden. 
‚Die Korrektur des Umtauschverhältnisses kann auch durch zusätzliche Barzahlungen 
zugunsten der durch den gewählten Schlüssel benachteiligten Aktionäre erfolgen. Auch 
durch ‚Ausschüttung von Gewinnen und verteilbaren Reserven können die Kurse der 
beiden Unternehmungen in eine brauchbare Relation gebracht werden. Man kann ferner 
Gratisaktien ausgeben, einer Aktionärgruppe besondere befristete Vorrechte ein; 
räumen, Genußscheine an die benachteiligte Gruppe aushändigen oder den Dividenden: 
genuß für die Aktionäre einer Gesellschaft für eine kurze Frist ermäßigen oder erhöhen, 
um ein einfaches Umtauschverhältnis zu bilden. 
Wirkungender Verschmelzung 
Wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft höher als der da; 
für gewährte Gegenwert (Aktien + Kosten der Verschmelzung) ist, so entsteht 
für die übernehmende Gesellschaft ein Buchgewinn, der zur Legung stiller 
oder offener Reserven verwendet werden kann. Der Buchwert der unter: 
A
	        
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