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ander für die gleichen Zusammenschlüsse verwendet. Voraussetzung ist nur
eine besondere Größe des Gemeinschaftsgebildes.
Unter Konzern versteht man eine Zusammenfassung rechtlich selbständig
bleibender Unternehmen zu einer einheitlich geleiteten Gesamtunternehmung.
Die Bindung der Glieder einer solchen Gruppe kann auf Kapitalbeteiligung,
Interessengemeinschaft, Pachtverträgen, Delegierung und Austausch von Vor-
stands: und Aufsichtsratsmitgliedern usw. beruhen. Betriebsführungs- und
Betriebsüberlassungsverträge können diese Abhängigkeiten verstärken. Die
Vermeidung der vollen juristischen Verschmelzung im Konzern durch ein
System von Beteiligungen und vertraglichen Bindungen hat den Vorteil, daß
das Risiko der führenden Unternehmung stark herabgemindert wird. Sie
haftet nicht für die Schulden der kontrollierten Unternehmungen, während
sie an ihrem Gewinn beteiligt ist. Das ist besonders bedeutsam, wenn man
die Produktion auf Geschäftszweige ausdehnen will, die ein großes Wagnis
bergen. Es besteht dann trotz voller Beherrschung des abhängigen Unter-
nehmens die Möglichkeit jederzeitiger Loslösung. Die Konzernleitung vermag
mit einem verhältnismäßig geringen Kapital eine große Zahl von Unterneh:
mungen einschließlich des darin arbeitenden Fremdkapitals zu kontrollieren
und zu beherrschen. Undurchsichtige Haftungsverschränkungen durch ein
Netz von gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen, durch willkürliche
Überwälzung von Aufwendungen und Erträgnissen, die bei manchen Zusam:
menbrüchen von Konzernen (Favag, Nordwolle) aufgedeckt wurden, werden
in Zukunft durch verschärfte Publizitätspflicht und Nachprüfung des Rech-
nungswesen verhindert. Ferner ist nach 8 134 AktG der Reichsminister der
Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Vor:
schriften für Konzernunternehmen hinsichtlich der Aufstellung eines eigenen
und auch eines gemeinschaftlichen Jahresabschlusses (Konzernbilanz) zu
erlassen.
Mit dem Schlagwort Trust bezeichnet man jede Form der
finanziellen oder vertraglichen Verschmelzung von Unternehmungen, soweit
es sich um besonders große Wirtschaftsgebilde handelt. Bei den Trusts
amerikanischen Gepräges, die aber in Deutschland nicht vorkommen, werden
die Verwaltungsrechte und die Kapitalanteile der zusammengeschlossenen
Mitglieder an die Trustees oder Zentralbevollmächtigten übergeben. Diese
geben dafür Zertifikate aus, welche zum Bezug von Dividenden berechtigzn.
Die Trust: und Konzernbildung bedient sich oft des Mittels der Errich-
tung von Holding-Gesellschaften. Die Geseilschaften A, B und
C können in der Weise durch D verbunden sein, daß D als Kontrollgesell-
schaft die Mehrheit der Aktien der drei Einzelfirmen besitzt. Die. Bildung
dieser Kontrollgesellschaft kann durch Aufkauf der Aktien von A, Bund C
zustande kommen (uneigentliche Holdinggesellschaft). Sie kann aber auch
durch Effektensubstitution erreicht werden: Die Aktionäre von A, Bund C
tauschen‘ ihre Aktien ganz oder teilweise gegen D-Aktien um; dann wird
D Hauptaktionär von A, B und C. (Reine Holdinggesellschaft oder Effekten:
übernahmegesellschaft.) Die Holdinggesellschaft kann auch so entstehen; daß
die führende Gesellschaft eines Konzerns ihre sämtlichen Beteiligungen auf
eine neu errichtete Gesellschaft überträgt und dafür deren Aktienkapital über-
nimmt. So verwaltet also die Holdinggesellschaft sämtliche Konzernaktien,
während die führende Gesellschaft nur den Mehrheitsbesitz an der Kontroll:
gesellschaft bewahrt. Auch mehrere führende Gesellschaften eines Konzerns
können gemeinsam die Holdinggesellschaft gründen. Im Aufsichtsrat der
Holdinggesellschaft befinden sich dann die Vertreter der leitenden Konzern-
firmen, die so die Möglichkeit haben, die kontrollierten. Gesellschaften zu
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