Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

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Finanzierung der Betriede 
maßen genau festzustellen sind. Ob die Veräußerung im ganzen, in einzelnen Objekten oder 
in Gruppen erfolgt, läßt sich nicht im voraus bestimmen, so daß eine solche Schätzung 
keinen sicheren Einblick in den wahrscheinlichen Abwicklungserlös geben kann und zu 
dauernden Korrekturen gegenüber den angenommenen Werten führt. Hauptgesichtspunkt 
für den Abwickler muß sein, die dem Charakter des Unternehmens und der Wirt: 
schaftslage entsprechende zweckmäßigste Art der Auflösung zu wählen und alle Mög: 
lichkeiten auszunutzen, um einen möglichst hohen Abwicklungsreinerlös zu erzielen. 
Wenn keine Aktien, die mit einem Vorzuge für den Fall der Abwicklung aus- 
gestattet sind, vorhanden sind, so ist das Reinvermögen nach dem Verhältnis der 
Aktiennennbeträge unter die Aktionäre zu verteilen. Damit ist die Abwicklung als 
beendet anzusehen. Seitens der Abwickler ist eine Schlußrechnung aufzustellen. Der 
Schluß der Abwicklung ist beim Registergericht anzumelden. Das Gericht hat dies 
einzutragen und die Gesellschaft zu löschen (8 214). Bezüglich der Möglichkeit einer 
Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft siehe 8 215. 
Literatur: Eisfeld, C., Finanzierung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 
Band IL, Stuttgart 1927. Hoffmann, A., Die Konzernbildung, Leipzig 1930. Leitner, F., 
Finanzierung der Unternehmungen, Berlin 1927. Passow, R., Die Aktiengesellschaft, 
Jena 1922. Prion, W., Selbstfinanzierung der Unternehmungen, Berlin 1931. Schmalen- 
bach, E., Finanzierungen, Leipzig 1937. Schlegelberger-Quassowski, Aktiengesetz vom 
30. Januar 1937, Berlin 1937. Sommerfeld, Die betriebswirtschaftliche Theorie des 
Bezugsrechtes, Stuttgart 1927. Theisinger, K., Effekten als Kapitalbeschaffungsmittel der 
Unternehmung, Stuttgart 1928. 
Lieferung 68 
{ Band III Rapitel f
	        
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