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Finanzierung der Betriede
maßen genau festzustellen sind. Ob die Veräußerung im ganzen, in einzelnen Objekten oder
in Gruppen erfolgt, läßt sich nicht im voraus bestimmen, so daß eine solche Schätzung
keinen sicheren Einblick in den wahrscheinlichen Abwicklungserlös geben kann und zu
dauernden Korrekturen gegenüber den angenommenen Werten führt. Hauptgesichtspunkt
für den Abwickler muß sein, die dem Charakter des Unternehmens und der Wirt:
schaftslage entsprechende zweckmäßigste Art der Auflösung zu wählen und alle Mög:
lichkeiten auszunutzen, um einen möglichst hohen Abwicklungsreinerlös zu erzielen.
Wenn keine Aktien, die mit einem Vorzuge für den Fall der Abwicklung aus-
gestattet sind, vorhanden sind, so ist das Reinvermögen nach dem Verhältnis der
Aktiennennbeträge unter die Aktionäre zu verteilen. Damit ist die Abwicklung als
beendet anzusehen. Seitens der Abwickler ist eine Schlußrechnung aufzustellen. Der
Schluß der Abwicklung ist beim Registergericht anzumelden. Das Gericht hat dies
einzutragen und die Gesellschaft zu löschen (8 214). Bezüglich der Möglichkeit einer
Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft siehe 8 215.
Literatur: Eisfeld, C., Finanzierung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft,
Band IL, Stuttgart 1927. Hoffmann, A., Die Konzernbildung, Leipzig 1930. Leitner, F.,
Finanzierung der Unternehmungen, Berlin 1927. Passow, R., Die Aktiengesellschaft,
Jena 1922. Prion, W., Selbstfinanzierung der Unternehmungen, Berlin 1931. Schmalen-
bach, E., Finanzierungen, Leipzig 1937. Schlegelberger-Quassowski, Aktiengesetz vom
30. Januar 1937, Berlin 1937. Sommerfeld, Die betriebswirtschaftliche Theorie des
Bezugsrechtes, Stuttgart 1927. Theisinger, K., Effekten als Kapitalbeschaffungsmittel der
Unternehmung, Stuttgart 1928.
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{ Band III Rapitel f