Full text: Russische Wirtschaftsgeschichte ([3], 1. Band)

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Beschluß der Ständeversammlungen ungefähr ıomal erhoben, in 
Form eines Fünftels, eines Zehnten, eines Fünfzehnten oder eines 
Zwanzigsten, betrugen also 5—20 Proz. des Vermögens. Der Grund 
dieser Steuerausschreibungen lag zunächst darin, daß nach dem 
Zeitalter der Wirren die Staatskasse leer war und die ordentlichen 
Steuern nicht rechtzeitig und bei weitem nicht vollständig ein- 
gingen. In der Folge wurden die Extrasteuern durch die andauern- 
den Kriege und die Unmöglichkeit, die Kriegsleute auf andere Weise 
zu besolden, veranlaßt. Soweit die Steuer 20 Proz. des Vermögens 
ausmachte, war sie als außerordentlich hoch zu bezeichnen. Doch 
wenn man einerseits den dringenden Bedarf des Staates in Betracht 
zieht und andrerseits bedenkt, daß ja das Vermögen nur recht 
ungenau ermittelt wurde und in der Praxis ein bedeutender Teil 
desselben sich der Steuer entzog, so wird man eine derartige Steuer 
nicht für unmöglich halten können. Ja man ging zuweilen noch 
weiter, und statt eine — wenn auch nur ungefähre — Bewertung des 
Vermögens, der Umsätze im Handel usw. vorzunehmen, begnügte 
man sich mit den Angaben, die bei der Repartition der ordentlichen 
Steuern gemacht worden waren und die ja nicht die absolute, son- 
dern nur die verhältnismäßige Steuerfähigkeit des Steuerzahlers 
im Auge hatten, welche als Grundlage bei der Umlage dienen 
könnte. Für die Quotitätssteuer waren diese Angaben wohl wenig 
brauchbar‘). 
Doch auch das Prinzip der Quotitätsbesteuerung selber wurde 
bei diesen Steuern bei weitem nicht immer eingehalten. Es wurden 
einfach Verordnungen erlassen, die betreffende Stadt oder der Kreis 
hätte eine bestimmte Summe aufzubringen, die demnach umgelegt 
wurde, ohne daß man den Prozentsatz, der ursprünglich festgesetzt 
worden war, berücksichtigt hätte. Ein Widerspruch zwischen dem 
Beschluß der Ständeversammlung und seiner Vollstreckung ergab sich 
auch deswegen, weil die genannten Extrasteuern nicht immer bloß 
von den gewerbe- und handeltreibenden Klassen erhoben wurden, 
wie es festgesetzt worden war, sondern zuweilen auch die landwirt- 
schaftliche Bevölkerung mit erfaßten. In diesem Falle verwandelte 
3 Wesselowskij, Sieben Ausschreib., S. 43, 52, 55, 6o ff., 69 ff. Beil. 
Nr. 34, 39, 76. Staschewskij, Die 2oproz. Steuer. Zeitschr. 1912. Bd. IV, S. 
268 ff., 273, 300 ff., 303. Miljukow,‚, Die Staatswirtschaft Rußl. und die Reform 
Peters d. Gr. S. 43. 
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