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Beschluß der Ständeversammlungen ungefähr ıomal erhoben, in
Form eines Fünftels, eines Zehnten, eines Fünfzehnten oder eines
Zwanzigsten, betrugen also 5—20 Proz. des Vermögens. Der Grund
dieser Steuerausschreibungen lag zunächst darin, daß nach dem
Zeitalter der Wirren die Staatskasse leer war und die ordentlichen
Steuern nicht rechtzeitig und bei weitem nicht vollständig ein-
gingen. In der Folge wurden die Extrasteuern durch die andauern-
den Kriege und die Unmöglichkeit, die Kriegsleute auf andere Weise
zu besolden, veranlaßt. Soweit die Steuer 20 Proz. des Vermögens
ausmachte, war sie als außerordentlich hoch zu bezeichnen. Doch
wenn man einerseits den dringenden Bedarf des Staates in Betracht
zieht und andrerseits bedenkt, daß ja das Vermögen nur recht
ungenau ermittelt wurde und in der Praxis ein bedeutender Teil
desselben sich der Steuer entzog, so wird man eine derartige Steuer
nicht für unmöglich halten können. Ja man ging zuweilen noch
weiter, und statt eine — wenn auch nur ungefähre — Bewertung des
Vermögens, der Umsätze im Handel usw. vorzunehmen, begnügte
man sich mit den Angaben, die bei der Repartition der ordentlichen
Steuern gemacht worden waren und die ja nicht die absolute, son-
dern nur die verhältnismäßige Steuerfähigkeit des Steuerzahlers
im Auge hatten, welche als Grundlage bei der Umlage dienen
könnte. Für die Quotitätssteuer waren diese Angaben wohl wenig
brauchbar‘).
Doch auch das Prinzip der Quotitätsbesteuerung selber wurde
bei diesen Steuern bei weitem nicht immer eingehalten. Es wurden
einfach Verordnungen erlassen, die betreffende Stadt oder der Kreis
hätte eine bestimmte Summe aufzubringen, die demnach umgelegt
wurde, ohne daß man den Prozentsatz, der ursprünglich festgesetzt
worden war, berücksichtigt hätte. Ein Widerspruch zwischen dem
Beschluß der Ständeversammlung und seiner Vollstreckung ergab sich
auch deswegen, weil die genannten Extrasteuern nicht immer bloß
von den gewerbe- und handeltreibenden Klassen erhoben wurden,
wie es festgesetzt worden war, sondern zuweilen auch die landwirt-
schaftliche Bevölkerung mit erfaßten. In diesem Falle verwandelte
3 Wesselowskij, Sieben Ausschreib., S. 43, 52, 55, 6o ff., 69 ff. Beil.
Nr. 34, 39, 76. Staschewskij, Die 2oproz. Steuer. Zeitschr. 1912. Bd. IV, S.
268 ff., 273, 300 ff., 303. Miljukow,‚, Die Staatswirtschaft Rußl. und die Reform
Peters d. Gr. S. 43.
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