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Ann Vom Verhältniss der Theorie zur Praxis im Staatsrecht.
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Vor: Unter allen Verträgen, wodurch eine Menge von Menschen sich zu
wie einer Gesellschaft verbinden (pactum sociale), ist der Vertrag der Errich-
man tung einer bürgerlichen Verfassung unter ihnen (pactum unionis
Chen civilis) von so eigenthümlicher Art, dass, ob er zwar in 4nsehung der
e ist. Ausführung Vieles mit jedem anderen, (der ebensowohl auf irgend
einen beliebigen, gemeinschaftlich zu befördernden Zweck gerichtet ist,)
gemein hat, er sich doch im Prineip seiner Stiftung (constitutionis civilis)
von allen anderen wesentlich unterscheidet. Verbindung Vieler zu
irgend. einem (gemeinsamen) Zwecke, (den Alle haben,) ist in allen
Geschäftsverträgen anzutreffen; aber Verbindung derselben, die an sich
selbst Zweck ist, (den ein Jeder haben so1l,) mithin die in einem jeden
äusseren Verhältnisse der Menschen überhaupt, welche nicht umhin
können, in wechselseitigen Einfluss auf einander zu gerathen, unbe-
dingte und erste Pflicht ist: eine solche ist nur in einer Gesellschaft,
sofern sie sich im bürgerlichen Zustande befindet, d. i. ein gemeines
Wesen ausmacht, anzutreffen. Der Zweck nun, der in solchem äussern
Verhältniss an sich selbst Pflicht und selbst die: oberste formale Bedin-
zung (conditio sine qua non) aller übrigen äusseren Pflicht ist, ist das
Recht der Menschen unter öffentlichen Zwangsgesetzen, durch
welche Jedem das Seine bestimmt und gegen jedes Anderen Eingriffe
gesichert werden kann.
‚Der Begriff aber eines äusseren Rechts überhaupt geht gänzlich
aus dem Begriffe der Freiheit im äusseren Verhältnisse der Menschen
KAanrT’s sämmtl. Werke. VI. 5