Full text: Immanuel Kant's sämmtliche Werke (6. Band)

II. Verhältniss der Theorie zur Praxis im Staatsrecht 323 
Ven- der Freiheit von Jedermann nach einem möglichen allgemeinen Gesetze 
und zusammen bestehen kann (d: i. diesem Rechte des Andern), nicht Ab- 
aher bruch thut. — Eine Regierung, die auf dem Prineip des Wohlwollens 
stim- gegen das Volk. als eines Vaters gegen seine Kinder errichtet wäre, 
sung d. i. eine väterliche Regierung (imperium paternale), wo also die 
ung Unterthanen als unmündige Kinder, die nicht unterscheiden können, 
inen was ihnen wahrhaftig nützlich oder schädlich ist, sich blos passiv zu 
° der verhalten genöthigt sind, um, wie sie glücklich sein sollen, blos von 
tim- dem Urtheile des Staatsoberhauptes, und, dass dieser es auch wolle, blos 
urch von seiner Gütigkeit zu erwarten, ist der grösste denkbare Despotis- 
ger- mus, (Verfassung, die alle Freiheit der Unterthanen, die alsdann gar 
adet keine Rechte haben, aufhebt.) Nicht eine väterliche, sondern eine 
nter vaterländische Regierung (imperium, non paternale, sed patrioticum) ist 
; die diejenige, welche allein für Menschen, die der Rechte fähig sind, zu- 
«hen gleich in Beziehung auf das Wohlwollen des Beherrschers gedacht 
‚keit werden kann. Patriotisch ist nämlich die Denkungsart, da ein Jeder 
orin im Staat, (das Oberhaupt desselben nicht ausgenommen,) das gemeine 
dass Wesen als den mütterlichen Schooss, oder das Land als den väterlichen 
ein Boden, aus und auf dem er selbst entsprungen und welchen er auch so 
acht als ein theures Unterpfand hinterlassen muss, betrachtet, nur um die 
Rechte desselben durch Gesetze des gemeinsamen Willens zu schützen, 
tet. nicht aber es seinem unbedingten Belieben zum Gebrauch zu unterwer- 
fen, sich für befugt hält. — Dieses Recht der Freiheit kömmt ihm, dem 
Gliede des gemeinen Wesens, als Mensch zu, sofern dieser nämlich ein 
er Wesen ist, das überhaupt der Rechte fähig ist. 
2. Die Gleichheit als Unterthan, deren Formel so lauten kann: 
ans, ein jedes Glied des gemeinen Wesens hat gegen jedes andere Zwangs- 
rechte, wovon nur das Oberhaupt desselben ausgenommen ist, (darum, 
ch- weil er von jenem kein Glied, sondern der Schöpfer oder Erhalter des- 
nen selben ist,) welcher allein die Befugniss hat, zu zwingen, ohne selbst 
ÄSS, cinem Zwangsgesetze unterworfen zu sein. Es ist aber alles, was unter 
Gesetzen steht, in einem Staate Unterthan, mithin dem Zwangsrechte 
10M. gleich allen andern Mitgliedern des gemeinen - Wesens unterworfen ; 
Inn. einen Kinzigen (physische oder moralische Person), das Staatsoberhaupt, 
enN- durch das aller rechtliche Zwang allein ausgeübt werden kann, ausge- 
ie- nommen. Denn könnte dieser auch gezwungen werden, so wäre er nicht 
1ur das Staatsoberhaupt, und die Reihe der Unterordnung ginge aufwärts 
mit ins. Unendliche.. Wären aber ihrer Zwei (zwangfreie Personen), so 
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