. Ueber das Misslingen aller philosophischen
_ Es wird also gegen jene drei Klagen die Verantwortung auf die
oben erwähnte dreifach verschiedene Art vorgestellt und ihrer Gültig- lich
keit nach geprüft werden müssen. Ahc
I. Wider die Beschwerde gegen die Heiligkeit des göttlichen Ci
Willens aus dem Moralischbösen, welches die Welt, sein Werk, verun- We
staltet, besteht die erste Rechtfertigung darin: m
a) Dass es ein solches schlechterdings Zweckwidriges, als wofür hr
wir die Uebertretung der reinen Gese@® unserer Vernunft nehmen, gar x
nicht gebe, sondern dass es nur Verstösse wider. die menschliche Weis-
heit seien; dass die göttliche sie nach ganz andern uns unbegreiflichen mit
Regeln beurtheile, wo, was wir zwar beziehungsweise auf unsere prak- do
tische Vernunft und deren Bestimmung mit Recht verwerflich finden, Me
doch in Verhältniss auf göttliche Zwecke und die höchste Weisheit Sie]
vielleicht gerade das schicklichste Mittel, sowohl für unser besonderes BC
Wohl, als das Weltbeste überhaupt sein mag; dass die Wege des Höch- gar
sten nicht unsere Wege seien (sunt superis sua jura), und wir darin irren, doc
wenn, was nur relativ für Menschen in diesem Leben Gesetz ist, wir für das
schlechthin als ein solches beurtheilen, und so das, was unsrer Betrach- ADC
tung der Dinge aus so niedrigem Standpunkte als zweckwidrig- erscheint, der
dafür auch, aus dem höchsten Standpunkte betrachtet, halten. — Diese 7A
Apologie, in welcher die Verantwortung ärger ist, als die Beschwerde, Sel
bedarf keiner Widerlegung; und kann sicher der Verabscheuung jedes mit
Menschen, der das mindeste Gefühl für Sittlichkeit hat, frei überlassen
werden. den
Auch ist die Strafe in der Ausübung der Gerechtigkeit keineswegs als bloses Mittel, 0
sondern als Zweck in der gesetzgebenden Weisheit gegründet; die Uebertretung wird
mit Uebeln verbunden, nicht damit ein anderes Gute herauskomme, sondern weil diese des
Verbindung an sich selbst, d. i. moralisch und nothwendig gut ist. Die Gerechtigkeit non
setzt zwar Güte des Gesetzgebers voraus, (denn wenn sein Wille nicht auf das Wohl liek
seiner Unterthanen ginge, so würde dieser sie auch nicht verpflichten können, ihm zu
gyehorchen;) aber sie ist nicht Güte, sondern als Gerechtigkeit von dieser wesentlich bes
unterschieden, obgleich im allgemeinen Begriffe der Weisheit enthalten. Daher geht Jen
auch die Klage über den Mangel einer Gerechtigkeit, die sich im Loose, welches den gen
Menschen hier in der Welt zu Theil-wird, zeige, nicht darauf, dass es den Guten hier übe
nicht wohl, sondern dass es den Bösen nicht übel geht, (obzwar, wenn das Erstere —_
zu dem Letzteren hinzukommt, der Contrast diesen Anstoss noch vergrössert.) Denn At
in einer göttlichen Regierung kann auch der beste Mensch seinen Wunsch zum Wohl-
ergehen nicht auf die göttliche Gerechtigkeit, sondern muss ihn jederzeit auf seine gen
Güte gründen; weil dey, welcher blos seine Schuldigkeit thut. keinen Rechtsanspruch hieı
auf das Wohlthun Gotteschaben kalın oh.
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