eit ge- Weltgesetzen nur verhüllt ans Tageslicht, nämlich eingebettet in die
d be- Erlebnisganzheiten ästhetischen Schauens, die zugleich die meta-
griffs, physischen Formen griechischen Erkenntnissehnens bestimmen.
e Ver- 4. Das willentlich-rechtliche Motiv hat sich in den Lebens- und
ıng in Kulturbegriffen der nationalen Metaphysik der Römer ausgesprochen.
1einen So wenig wie das religiöse Motiv hat es allein aus eigenen Kräften sich
Welt- zu einer Philosophie zu entfalten vermocht. Dennoch drückt es eine
; Welt neue Stellungnahme des Menschen zur Welt, zur Kultur aus. Es kün-
’agene det sich in ihm eine neue Schattierung des Kulturbewußtseins an. Den
nathe- Ausgangspunkt bildet, vorbereitet vom ausgehenden Griechentum, die
nm. des Stellung des Einzelwillens zu den größeren Willenseinheiten, zur
Familie, zu den Ständen, zum Staatsganzen, die in den Verhältnissen
genen von Herrschaft und Gehorsam, von Freiheit und rechtlich-staatlicher
Seins- Gebundenheit, von Recht und Pflicht durchdacht werden. Der sena-
> Ver- tus populusque Romanus als die zentrale Vernunftmacht gestaltenden
unge- Tuns für die damalige Welt prägt schon. durch sein bloßes Dasein
5 viel- den Begriff eines höchsten souveränen Willens, der die gesamte be-
tisch- kannte Menschheit zu leiten sucht, die Begriffe religiöser Metaphysik
‘heits- in die Ebene des Diesseits pflanzend. Darin ist als Voraussetzung die
nunft Abgrenzung der persönlichen Freiheit gegenüber dem Herrschafts-
rsuch willen des Staates beschlossen. Die Kraft des römischen Denkens
nheit- konzentriert sich in den Regeln einer vernünftigen und zweckvollen
;n der Lebensbeherrschung, die eine begrenzte persönliche Freiheit zugun-
seinen sten der Aufrechterhaltung eines einheitlichen Gesamtwillens des
seinen Staates durchführen will. Dadurch bildet sich ein Maßstab für die
1aften Schätzung der mittleren Güter dieses Lebens, der Güter, die immer
ich in nur als Mittel zum Zwecke der Erreichung der höchsten Kulturgüter
n der gelten dürfen, und selbst ein Cicero ist unermüdlich in seinen Ent-
klicht schuldigungen, daß er philosophiere. Seinen theoretischen Höhepunkt
ıt und erreicht diese die Wirklichkeit nüchtern als Mittel für die Verwirk-
lichung seiner Herrschaftszwecke gebrauchende Willensstellung des
n ver- Römertums in der Schöpfung einer auf selbständigen Prinzipien
wird ruhenden Rechtswissenschaft. Das Recht sondert sich in seinem theo-
rdert retischen Bestande ebenso von den religiösen Bedingungen wie von
ıhalte der Ethik des griechischen Gerechtigkeits- und Tugendbegriffes, die
it von ihre eudämonistischen Zielbegriffe nicht abstreifen konnte. Vom
tlich- Rechtsgedanken getragen, werden Willensherrschaft, Utilität, Zweck-
licher mäßigkeit, regelhafte Gesetzlichkeit für den Menschen des römischen
tische Imperiums zu Organen des Begreifens schlechthin, und es scheint, daß
- und staatliche Geschlossenheit, wie im Römertum, allgemein zu einem Stil-
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