n- anderseits durch das Bestreben Kants gefordert, die allgemeine Gül-
je tigkeit der aus ihr folgenden synthetischen Urteile nachzuweisen.
1- Kant versteht unter ihr die Apriorität der Zeit- und Raumanschauung;
er er erbringt den Beweis dafür, indem er ihre Gesetzlichkeit als unab-
mn hängig von der Erfahrung bestimmt. Die Zeit- und Raumordnung
J- werden so zu Gültigkeitsbedingungen des Erfahrungsgegenstandes.
r- 2. Da Raum und Zeit Ordnungsgesetzlichkeiten für wirkliche Ge-
ar genstände sind, so muß ihnen ein Sein zukommen, das nicht mit dem
e, Dasein der wirklichen Gegenstände verwechselt werden darf. Zeit
A und Raum sind weder wirkliche Dinge, noch bloß meine wirklichen
3. Vorstellungen. Sie sind erstens keine wirklichen Dinge. Denn sie
25 können nicht durch sinnliche Wahrnehmungen erkannt werden.
© Vielmehr setzt der Inhalt jeder sinnlichen Wahrnehmung, der stets
t. einem Jetzt und Hier zugehören muß, die Einordnung des Empfin-
tb dungsinhalts, d. h. der wahrnehmbaren Eigenschaft eines Dinges
5 oder des Dinges selbst, in die Gesetzmäßigkeit des Raumes und
der Zeit schon voraus. Die in der Empfindung wahrnehmbare
| Eigenschaft eines Erfahrungsgegenstandes muß, wie dieser selbst,
“ irgendwann und irgendwo sein. Sonst ist sie nicht Körpereigenschaft,
kann sie nicht gegenständlichwirklich sein. Der Raum ist daher
A nicht ein ungeheures leeres Gefäß, in das die daseienden Gegen-
x stände der Erfahrung hineingestellt sind. Diese populäre und tradi-
t tionelle Vorstellungsweise zerstört Kant von Grund auf. Denn wäre
dies der Fall, so müßte er selbst ein ‚großes Ding sein, in dem die
anderen Dinge angeordnet sind. Er wäre also Ding neben anderen
Dingen. Nun ist er aber vor allen Dingen, weil er Bedingung dafür
ist, daß ein Inhalt ein Ding ist. Es wäre nun aber ein völliges
Verkennen des kantischen Gegenstandsbegriffs, wenn man den
Raum, da er kein Ding ist, zu einer bloßen Vorstellung machen
n wollte. Meine Vorstellungen sind viel zu flüchtig, zu subjektiv ver-
änderlich, als daß die Existenz des Raumes mit dem Dasein meiner
Vorstellungen in Vergleich oder gar gleich gesetzt werden könnte.
Namentlich dulden seine mathematisch-geometrischen Gesetzmäßig-
keiten, die völlig unabhängig von allen zeitlichen Veränderungen
meiner Bewußtseinszustände bestehen, nicht, das Sein des Raumes im
Sein bloßer Vorstellungen meines Bewußtseins sich erschöpfen zu
lassen. Denn die mögliche Erklärung, daß die Raumgesetzlichkeit uns
empirischen Ichen in gleicher Weise angeboren sein könnte, würde
nur einen psychologischen Tatbestand hinsichtlich der Raumvorstel-
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