lungen begründen, nicht aber die Gültigkeit der Raumgesetzlichkeit
beweisen.
Der Raum also und ebenso die Zeit haben eine gewisse, vom empi-
rischen Ich unabhängige Objektivität, eine Realität. Aber es ist nicht
die objektive Wirklichkeit des Erfahrungsgegenstandes, sondern eine
subjektive Realität. Um jede Verwechslung mit dem Wirklichsein,
auch einem Dasein, das jenseits aller Erfahrung problematisch ge-
dacht werden könnte, zu verhüten, begrenzt Kant diese Bestimmung,
indem er erklärt, der Raum habe Idealität; d. h. er habe nur die Seins-
art, wie sie Ordnungsgesetzen zukommt, das Sein des Gültigen. Aber
um nun an diesem Begriffe der Idealität der Auffassung vorzubeugen,
als ob er ein in sich geschlossenes, isoliertes Begriff-Sein am Raume
ausdrückte, betont Kant seine Bezogenheit auf die Gegenstände der
Erfahrung und nennt sie die transzendentale Idealität. Denn das Gül-
tigsein des Raumes hat seinen bestimmten Sinn nur, wenn man es als
ein Gültigsein für die Gegenstände der Erfahrung auffaßt. Ein Glei-
ches gilt für das Sein der Zeit, das selbst nicht zeitlich ist.
Als empirisches Ich, als Gegenstand unserer eigenen Erfahrung
sind wir Stellen im Raum und in der Zeit, d. h. wir erkennen uns als
empirische Objekte der Wirklichkeit, sofern wir selbst uns eingeordnet
denken in die Gesetzmäßigkeit von Raum und Zeit. Aber anderseits
sind Zeit und Raum in uns. Nämlich Zeit und Raum sind nicht außer
uns, mit uns gleichartige Dinge, sondern es sind nur vom erkennen-
den Ich gedachte und in ihm denkbare Ordnungen von Wirklichem.
Sie sind denkbar, aber nicht sinnlich wahrnehmbar, weil sie unsinn-
liche, überempirische Ordnungsgesetze für jegliche Einzelerfahrung
sind.
Von der gleichen Art des Seins sind die mathematischen Gegen-
stände, die durch diese Verknüpfung mit den reinen Anschauungen
von Raum und Zeit sich von bloßen Begriffen unterscheiden. Wenn
nun aber Kant ausführlich darlegt, daß die Inhalte, die in zeitlicher
und räumlicher Mannigfaltigkeit gegliedert sind, „Erscheinungen“
sind, also zwar Gegenstände sind, die aber einem sie wahrnehmen-
den und sie erkennenden Bewußtsein müssen erscheinen können, so
nimmt er darin den späteren Hauptgedanken seines allgemeinen Gegen-
standsproblems implizit vorweg. Er setzt die Korrelativität der Ich-
heit und Urteilsgesetzlichkeit, die er in der transzendentalen Analytik
erst entfaltet und begründet, schon in der transzendentalen Ästhetik
voraus, aber ohne ihr an dieser Stelle weiter nachzugehen. Diese
Ansicht erhärtet sich durch den Hinweis auf Kants Bemühen, für die
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