32 I.Buchgeschichte
worden war, beschwor Johann Fust durch Rede und Gelöbnis
mit aufliegenden Fingern auf die Heiligen in meine des Schreibers
Hand, daß alles, was nach Wortlaut des Rechtsspruches, ein
Zettel, den er mir übergab, enthalten, ganz wahr und gerecht
wäre, so wahr ihm Gott helfen solle und die Heiligen.
„Dieser Zettel aber lautet wörtlich also: Ich Johannes Fust habe
sechzehnhalbhundert Gulden aufgenommen, die Johann Guten-
berg geworden, auch auf unser gemeinsam Werk (also den Buch-
druck) verwendet sind, wovon ich jährlich Zinsen zahlen mußte
und noch einen Teil derselben schuldig bin. Da rechne ich für ein
jegliches Hundert Gulden die ich auf diese Weise aufgenommen
habe, wie oben geschrieben steht, jährlich sechs Gulden. Was
ihm von dem aufgenommenen Gelde geworden, das nicht auf
unser beider Werk (den Buchdruck) gegangen ist, das sich in
Rechnung befindet, davon fordere ich von ihm den Zins laut
richterlicher Entscheidung. Daß dem also ist, will ich behalten,
als Recht ist, nach dem ersten Artikel meines Anspruches, den
ich an Johann Gutenberg gestellt habe.
„Über alle diese berührten Sachen begehrt der obgemeldete
Johannes Fust von mir, dem Schreiber, ein oder mehrere offene
Instrumente, so viele und so oft er solche nötig habe. Und es sind
alle obgeschriebenen Sachen geschehen in dem Jahre, in der In-
diktion, an dem Tage, der Stunde, im Jahre der Papstkrönung, in
dem Monat und an dem Orte wie oben angegeben, im Beisein
der ehrsamen Männer Peter Granß, Johann Kist, Johann Knoff,
Johann Yseneck, Jacob Fust, Bürger zu Mainz, ferner Peter
Girnssheim ‘(Schöffer) und Johannes Bonne, Kleriker der Stadt
und des Bistums Mainz, die besonders als Zeugen auffgefordert ;
worden sind. Und ich Ulrich Helmasperger, Kleriker des Bistums
Bamberg, durch kaiserliche Gewalt öffentlicher Schreiber des hei-
ligen Stuhles zu Mainz, geschworener Notarius, da ich bei allen
oben genannten Punkten und Artikeln, wie oben geschrieben steht,
mit den obengenannten Zeugen gewesen bin und sie mit angehört
habe, darum habe ich dieses offene Instrument, welches durch
einen andern geschrieben und angefertigt ist, mit meiner Hand
unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Zeichen gezeichnet,
aufgefordert dazu und gebeten, zum Zeugnis und zur wahren Be-