Full text: Besondere Vorschriften für den Baudienst der Eisenbahn von Innsbruck nach Bozen

34 
Die (Tabelle I u. II) angegebenen oberen Mauerstärken d, 
sowie diejenigen für ‚die Zwischenwerthe % und %' lassen sich 
aus folgenden Formeln bestimmen, wobei % die Höhe der Stütz- 
mauer und %‘ die Höhe der Ueberdämmung bezeichnet, welche 
nicht grösser als die Höhe X des grössten Abrutschungsprismas 
angenommen werden darf. 
8 e Vet +h|0n a nn [ IV. H=24 (+1), 
AS d. Werthe / Al A1(0:1 A1—1 
S 5 v.35‘u.darüb | 1L.d=—0 a | hr 200 na V. 
Für die Werthe A! von 50‘ und darüber: IIL d = 04 A + 02 + En 
+ (0: A!—6) (0:01 h4—0%) ) 
B. Futtermauern. 
Diese Mauern werden auf die volle Höhe der Einschnitte 
oder bis circa 4 Fuss unter der Terrainsohle geführt und erhal- 
ten die für die volle freie Höhe % aus der Normaltabelle für 
Futtermauern (besondere Vorschriften für den Baudienst) sich er- 
gebenden Stärken 4. 
a) Für den Fall, dass die Futtermauern circa 4 Fuss unter 
dem natürlichen Terrain geführt werden, wird die künstliche 
Böschung der noch überliegenden Einschnittsmasse nicht auf die 
vordere Kronenkante, sondern 2 Fuss hinter diese aufgesetzt, und 
die hiedurch unbedeckte, obere Fläche der Mauer mit einem 
0:8 bis 0:9 Fuss starken und 2 Fuss breiten Quader horizontal 
überdeckt, welche Disposition bei allen Futtermauern durchge- 
führt wird. 
b) Für den Fall aber, dass die Futtermauern unter dem 
natürlichen Terrain oder den Böschungen der Einschnitte mehr 
als 4 Fuss tief liegen, erhalten dieselben zu den oben erwähnten 
Futtermauerstärken noch Zuschläge, und zwar: 
bei einer 1! füssigen Böschung den ganzen, 
» » Si ” ” „halben und 
„nn ” ” „. Yafen Theil 
der für Stützmauern (Tabelle I) von gleichen Höhen und glei- 
chen Ueberschüttungen berechneten Stärken. 
Diese Annahme setzt voraus, dass: 
1. die Höhe X des Abrutschungsprismas bei jeder Bö- 
schungsanlage gleich sei, dass also für 
eine 1'Lfüssige Böschung die Gleitebene circa 1 füssig 
n' Una ; nam 
„= *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.