Full text: Besondere Vorschriften für den Baudienst der Eisenbahn von Innsbruck nach Bozen

47 
Zur Weitere Anordnungen in der Construction solcher Objecte 
sind aus dem Blatte 21, Fig. 1, 3, 4, 5, 6, 7, S und 9 zu ent- 
Gate nehmen. 
Blatt 20, Fig. 2 und 3, Blatt 21, Fig. 1 und 2. und Blatt 22, 
em Fig. 1, 2 und 3 behandeln Durchlässe mit ununterbrochen star- 
die kem Gefälle. In derartigen Fällen sind besondere Anordnungen 
 yulız nöthig, um dem Schube des stärker geneigten Theiles solcher Ob- 
jecte den erforderlichen Widerstand entgegenzusetzen; und es 
POTT ist vor Allem nothwendig, die Ausmündung in einem von der Ge- 
a sammtlänge des Objectes und dem Neigungswinkel der Sohle 
den abhängigen Verhältnisse, das aus der angeschlossenen Tabelle V 
zu entnehmen ist, horizontal mit Terrassengewölben anzulegen. 
hf. Ausserdem sind je nach den topographischen und geologischen 
len, Eigenthümlichkeiten des Terrains und der Beschaffenheit des zu 
An- verwendenden Baumaterials die Terrassengewölbe, der grösseren 
I Stabilität halber, in der Art zu belasten, wie die punktirte Linie 
am im Blatte 22, Fig. 2 es anzeigt, und den hiedurch entstandenen 
Sin Vortritt des Objectes von circa 10 Fuss über die normale Damm- 
hie böschung in eine Damm-Berme zu umstalten, und selbe entlang 
hse des ganzen Dammes durchzuführen. 
zu 
rial 
ch: Tabelle V 
Ge- für terrassenartig angelegte horizontale Gewölbe. 
als 
ect Gefälle des Länge des horizontalen 
un Durchlasses Ge wWölDe5, wenn DA Bemerkung 
em in Craden ganze Gewölblänge 
en bezeichnet 
1 Stirn- oder Böschungsflügel, 
en 15—20 falls nach dieser Berechnung die 
horizontalen Gewölbe über 10‘ 
Ss a lang werden, sind in gleich grosse 
en 25—30 Stufen getrennt auszuführen. 
zu 30—35 
nn 35—40 
ofil 
40—45 
em | 
21, ; . n ; 
re Blatt 21, Fig. 1 und 2 stellt die Mündung eines Durch- 
die lasses mit einer Sohlensteigung von 10 Grad Neigung vor, 
et Blatt 20, Fig. 2 und 3 die eines Durchlasses von 150 Fuss Länge,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.