Full text: Die preussische Expedition nach Ost-Asien (4. Band)

XVII. Weitere Verhandlungen 89 
auf die Hauptstadt seinen Forderungen das Wort, und wurden darin 
0 von dem russischen Minister - Residenten, Oberst von Balluzek, wel- 
cher in der zweiten Hälfte des Juli nach Pr - xın kam, kräftig unterstützt. 
“ : Die Commissare baten Herrn de Meritens schon nach wenigen 
j Tagen, den Gesandten zu besänftigen: sie wollten die meisten Kin- 
wendungen gegen den revidirten Entwurf gänzlich fallen lassen. 
' Graf Eulenburg beantwortete darauf am 3. August ihre Schreiben, 
hielt ihnen ihren Wankelmuth vor, und erklärte sich zu einigen 
formellen Aenderungen bereit, sofern der Sinn und Inhalt der Be- 
stimmungen darunter nicht litte. Zugleich meldete er den Com- 
missaren, dass Herr de Meritens Herrn Marques als Dolmetscher 
vertreten werde. — Von da an war der Gesandte der langen un- 
fruchtbaren Conferenzen enthoben; er konnte nach gehöriger In- 
struirung Herrn de Meritens die mündlichen Verhandlungen mit 
; Sicherheit überlassen, Auf den 7. August sagten die Commissare 
sich zum Frühstück an und thaten dabei sehr freundschaftlich. 
Geschäftliches wurde kaum besprochen, denn auch sie zogen die 
Vermittelung des französischen Secretärs dem directen Verhandeln 
vor. Des Chinesischen vollkommen mächtig einigte sich derselbe 
leicht mit ihnen über formelle Aenderungen, welche grossentheils 
auf sprachliche Eleganz zielten, und setzte in allen wesentlichen 
Puneten die Forderungen des Gesandten fast bedingungslos durch. 
Die Qualität der Consuln, die Gültigkeit des deutschen Textes und 
das Recht der Deutschen, im Inneren von China zu reisen, boten 
dabei die grössten Schwierigkeiten. 
Im ersten Punet setzte Graf Eulenburg trotz heftigen Wider- 
standes der Chinesen durch, dass eine Verpflichtung der preussischen 
Regierung, nur Beamte, nicht Kaufleute zu Consuln zu ernennen, 
im Vertrage nicht ausgedrückt würde; er versprach dagegen in 
einem amtlichen Schreiben, dem königlichen Minister des Auswär- 
tigen die Nothwendigkeit der Ernennung von diplomatischen Con- 
suln vorzustellen, welche durchaus in den Verhältnissen begründet 
war. — Das Recht der Hansestädte auf gesonderte consularische 
Vertretung in einem Separat- Artikel auszudrücken, erlaubten die 
Commissare nur unter der Bedingung, dass derselbe im Text des 
Vertrages nicht erwähnt werde, und dass seine Ratification in der 
des Vertrages mit eingeschlossen sein solle. Sie hielten sich dabei 
an die Präcedenz des englischen und des französischen Vertrages, 
bei welchen es mit den Separat- Artikeln ebenso gehalten wurde.
	        
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