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Veroränung vom 2. Augüst 1857, den Verschluß der
Wändöfen betreffend.
Zur Verhütung von Gefahren, welche für GeSundnhneit
und Leben von unzweckmäßig eingerichteten Ver -
SChlüsgen der Windöfen zu besorgen Sind, verord-
nen Wir folgendes :
“=“""foIgen in 5SS8 Einzgelvorschriften über die
bauliche Einrichtung der KJappenverschlügsge der
Ofenrohre mit Bewegungshebel und ZugStange ----
Nach der Bekanntmachung der Landärostei vom
4.8.1859 gehen die Gegchäfte der Königl. Baucom-
miSgSion, Etta 25 3.1853) Soweit Sie gich
auf das jetzt mit der.Stadt vereinigte Gebiet der
Frühern Vorstadt Hannover beziehen, auf die städt
iSche BaucommisSion über, dagegen besteht für den
Bezirk der Gemeinde Linden und der Vorstadt Glock-
See die Königl, Baucommi sSion fort.
Bekanntmachung des Magistrats vom 19.8.1859, die
Höhe der Straßen und Flucht der Baulinie betreffend.
<=====-= "der Bauende igt verpflichtet, vor dem
Anfange der Arbeit bei dem Stadtbauamte die Höhe
der Straße, Sowohl der Fahrbahn wie des Trottoirs
für die ganze länge des Bauplatzes und die richtige
Se Baulinie zu ertfrügen. <<e<zumecunmm
Straßenreglement für die Königl. ReSidenzstadt
Jannover, die Vorstadt Glockgee und den Vorort
Linden vom 16. November 1861.
<=*==>"Petr. Ableitung des RegenwasSers von den
Hausdächern; Kellertüren, Luken und Sonstige
gefanrädronende Vertiefungen an Straßen; Straßen-
Seitige Gerüste; Aufstellen und Aufhängen von
Gegenständen an der Straße; Abladen; Sägen von
Nutzholz und Bereiten von Baumaterialien auf
offener Straße.