Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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Veroränung vom 2. Augüst 1857, den Verschluß der 
Wändöfen betreffend. 
Zur Verhütung von Gefahren, welche für GeSundnhneit 
und Leben von unzweckmäßig eingerichteten Ver - 
SChlüsgen der Windöfen zu besorgen Sind, verord- 
nen Wir folgendes : 
“=“""foIgen in 5SS8 Einzgelvorschriften über die 
bauliche Einrichtung der KJappenverschlügsge der 
Ofenrohre mit Bewegungshebel und ZugStange ---- 
Nach der Bekanntmachung der Landärostei vom 
4.8.1859 gehen die Gegchäfte der Königl. Baucom- 
miSgSion, Etta 25 3.1853) Soweit Sie gich 
auf das jetzt mit der.Stadt vereinigte Gebiet der 
Frühern Vorstadt Hannover beziehen, auf die städt 
iSche BaucommisSion über, dagegen besteht für den 
Bezirk der Gemeinde Linden und der Vorstadt Glock- 
See die Königl, Baucommi sSion fort. 
Bekanntmachung des Magistrats vom 19.8.1859, die 
Höhe der Straßen und Flucht der Baulinie betreffend. 
<=====-= "der Bauende igt verpflichtet, vor dem 
Anfange der Arbeit bei dem Stadtbauamte die Höhe 
der Straße, Sowohl der Fahrbahn wie des Trottoirs 
für die ganze länge des Bauplatzes und die richtige 
Se Baulinie zu ertfrügen. <<e<zumecunmm 
Straßenreglement für die Königl. ReSidenzstadt 
Jannover, die Vorstadt Glockgee und den Vorort 
Linden vom 16. November 1861. 
<=*==>"Petr. Ableitung des RegenwasSers von den 
Hausdächern; Kellertüren, Luken und Sonstige 
gefanrädronende Vertiefungen an Straßen; Straßen- 
Seitige Gerüste; Aufstellen und Aufhängen von 
Gegenständen an der Straße; Abladen; Sägen von 
Nutzholz und Bereiten von Baumaterialien auf 
offener Straße.
	        
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