Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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als an wol verwahrte Brandmauren, und durchaus an keine 
hölßerne Wände zu legen: 
14) Bey Anlegung der Ofenröhren ist dahin zu sehen, daß 
die Ofen mit einer Seite nicht zu nahe an eine hölzerne Wand zu 
liegen kommen, und dieselbe erhißen oder gar anzünden können, 
sondern es muß zwischen dem Ofen und einer solhen Wand wenig- 
stens ein Raum von 2 bis 3 Fuß bleiben. 
15) Die Feuerheerdte in dem 2ten und folgenden Stoc>wer>en, 
sollen nicht platt auf die Boden, sondern auf behörige Bogen ge- 
leget werden. 
16) Wie dann auch vor denen Caminen, 'Feuerheerdten und 
Ofenröhren'“ ein breites Steinpflaster zu machen, welches die ab- 
springende Funken auffange, damit dieselbe keinen Schaden thun 
können. 
17) Nicht weniger sind auch die Camine im 2ten und folgen- 
den Sto>kwercken auf behörige Bogen zu legen, und das Holkwerc> 
so wol hinten als auf denen Seiten, dem Feuer weit genug zu 
entfernen ; Weßwegen dann auch hiermit verbohten wird, in den 
Heerd des Camins oder unter denselben Wellerwer>, Holtz oder 
Dielen zu legen. 
18) Ferner wird denen Maurern und Zimmerleuten bey 
20 Rthlr. Straffe hiemit verbohten, keine Feuerstellen, sie haben 
Namen wie sie wollen, ohne vorher gegangene Besichtigung des 
Rahts, Bauherrn, oder einiger Raths - Deputirten zu verändern, 
oder von neuen zu erbauen. 
19) Nicht weniger wird denen Mauer- und Zimmergesellen 
bey VBermeydung scharffer Leibesstraffe hiermit verbohten, an denen 
Feuerstellen ohne Vorwissen ihres Meisters, ob sie gleih dabey 
dieser Instruction gemäß sich verhalten hätten, etwas zu verän- 
dern oder zu arbeiten. Soferne sie aber ohnwissend ihres Meisters 
gegen diese Articuln gehandelt hätten, sollen sie mit der Straffe 
des Karrenschiebens zu Hameln beleget werden. 
20) In denen Rauchkammern oder Rauchboden soll inwendig 
nicht das allergeringste Holbwere> zu sehen, sondern alles wenig- 
stens 2 bis 3 Zoll di> mit Leimen bekleidet, auch der Fußboden 
damit überzogen, oder mit Steinen gepflastert, oder nach Gelegen- 
heit des Orts mit Gips begossen werden. Vor allen Dingen aber 
ist das Rauchloch mit einem eisernen Blechschieber und &iner' eiser- 
nen Thür zu versehen. 
21) Und weil die Erfahrung gegeben, "daß" die Dächde>er und
	        
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