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Räume müssen nach der Straße hin entweder mit einer massiven
Mauer oder einem eisernen Staket geschlossen werden.
Es ist gestattet, darin Einfahrten vorzurichten, welche bei mas-
siver Mauer mit hölzernen oder eisernen Thüren, bei eisernem
Staket auch nur mit eisernen Thüren zu schließen sind.
8/11.
Hinsichtlich der Txottoir8 werden die nachstehenden Vorschriften
ertheilt:
1) die Trottoix8 müssen vor jedem Hause gleich mit oder dom
unmittelbar nac< Errichtung desselben in den mehr als
70 Fuß breiten Straßen in einer Breite von 12 Fuß und
in den 60 bis 70 Fuß breiten Straßen in einer Breite
von 10 Fuß angelegt werden. In den Straßen, welche
weniger als 60 Fuß breit sind, kann den Trottoirs eine
Breite von weniger als 10 Fuß, jedoch nicht unter 6 Fuß
gegeben werden;
: das den Trottoirxs vom Hause abwärts zu gebende Gefälle
wird in jeder Straße von der städtischen Baubehörde be-
sonders bestimmt;
-. die Trottoir8 sind überall mit Platten oder Quadern zu
belegen oder durch Anwendung des Asphalts herzustellen.
Im letteren Falle müssen aber die Einfahrten stets mit
Quadern versehen werden;
. das mittelst Abfallsxöhren von den Dächern bis zum
Trottoir geführte Regenwasser ist durch bedeckte Rinnen
oder besser durch gußeiserne oberhalb mit einem Einschnitt
behuf der Reinigung versehene Röhren unter dem Trottoir
bis zur Gosse oder in die Canäle der Straße zu leiten.
Die Tiefe der Hauptgosse, falls eine solche anzulegen ist,
darf nicht über 1 Fuß betragen.
8 12.
Alle Treppen , welche von der Straße ab zu tiefer liegenden
Räumen in die Gebäude führen, müssen ganz in die Häuser ge-
legt werden; dagegen ist es gestattet, von den übrigen zu höher
belegenen Räumen führenden Treppen einen Tritt, welcher höch-
stens 1% Fuß breit sein darf, aus dem Hause hinaus auf das
Trottoir zu legen. |
8 13.
Wer den Vorschriften der 88 1 bis einschließlich 8 entgegen-