Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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Räume müssen nach der Straße hin entweder mit einer massiven 
Mauer oder einem eisernen Staket geschlossen werden. 
Es ist gestattet, darin Einfahrten vorzurichten, welche bei mas- 
siver Mauer mit hölzernen oder eisernen Thüren, bei eisernem 
Staket auch nur mit eisernen Thüren zu schließen sind. 
8/11. 
Hinsichtlich der Txottoir8 werden die nachstehenden Vorschriften 
ertheilt: 
1) die Trottoix8 müssen vor jedem Hause gleich mit oder dom 
unmittelbar nac< Errichtung desselben in den mehr als 
70 Fuß breiten Straßen in einer Breite von 12 Fuß und 
in den 60 bis 70 Fuß breiten Straßen in einer Breite 
von 10 Fuß angelegt werden. In den Straßen, welche 
weniger als 60 Fuß breit sind, kann den Trottoirs eine 
Breite von weniger als 10 Fuß, jedoch nicht unter 6 Fuß 
gegeben werden; 
: das den Trottoirxs vom Hause abwärts zu gebende Gefälle 
wird in jeder Straße von der städtischen Baubehörde be- 
sonders bestimmt; 
-. die Trottoir8 sind überall mit Platten oder Quadern zu 
belegen oder durch Anwendung des Asphalts herzustellen. 
Im letteren Falle müssen aber die Einfahrten stets mit 
Quadern versehen werden; 
. das mittelst Abfallsxöhren von den Dächern bis zum 
Trottoir geführte Regenwasser ist durch bedeckte Rinnen 
oder besser durch gußeiserne oberhalb mit einem Einschnitt 
behuf der Reinigung versehene Röhren unter dem Trottoir 
bis zur Gosse oder in die Canäle der Straße zu leiten. 
Die Tiefe der Hauptgosse, falls eine solche anzulegen ist, 
darf nicht über 1 Fuß betragen. 
8 12. 
Alle Treppen , welche von der Straße ab zu tiefer liegenden 
Räumen in die Gebäude führen, müssen ganz in die Häuser ge- 
legt werden; dagegen ist es gestattet, von den übrigen zu höher 
belegenen Räumen führenden Treppen einen Tritt, welcher höch- 
stens 1% Fuß breit sein darf, aus dem Hause hinaus auf das 
Trottoir zu legen. | 
8 13. 
Wer den Vorschriften der 88 1 bis einschließlich 8 entgegen-
	        
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