einem gehörigen Wasserabzuge fehlt, ein solher dur< Anordnung
des Gerichts beschafft werden.
So lange sich an den betreffenden Wegen keine gehörige Ab-
zugsgräben oder Gossen befinden, ist jeder Grundeigenthümer ver-
pflichtet, das von seinen Dächern abfließende Regenwasser, sowie
auch das überfließende Brunnenwasser zunä hst auf seinem eigenen
Grundstü>e aufzunehmen.
S 16.
Abzugs8canäle für Unreinlichkeiten, Gossensteine und dergleichen
dürfen überall nicht auf die Straße geleitet werden.
8 17.
Aborte und Mistgruben müssen bei den städtischen Straßen,
insofern nicht ältere Ackerwirthschaften in Frage kommen, deren ÖOrt-
lichkeit andere Einrichtungen erheischt, wenigstens 20 Fuß von der
Straße zurückverlegt und versteckt werden. Wo sie gegenwärtig
näher an der Straße liegen, kann das Gericht zu deren Entfernung
geeignete Fristen seßen.
Bei den ländlichen Straßen bleibt die Bestimmung wegen des
Zurücklegens und Versteens der Aborte und Mistgruben dem Er=-
messen des Gerichts überlassen.
8 18.
Die Flügel der ECingangsthore dürfen nicht nach der Straße
hin aufschlagen. Wo dies schon gegenwärtig Statt findet, muß
e8 bei einem Neubau oder einer Hauptbesserung der Thore abge-
stellt werden.
8 19.
Wer gegen die Bestimmungen der- 88 2,.3, 4, 7,.10, 11 und
12 handelt, verfällt in eine Strafe von 50 Thalern, wer die Vor-
schriften der 88 14, 15, 16, 17 und 18 verleßt, in eine Strafe
von 5 Thalern.
In allen Fällen soll bei Nichtinnehaltung der Vorschriften die
Fortsezung des Baues oder der sonstigen Anlage sogleich gehindert
und. der Betheiligte neben Erlegung der Strafe zur ordnungsmäßi-
gen Herstellung angehalten werden.
S 0.
Alle sonst bestehenden feuer= und wegepolizeilihen Anord-
nungen bleiben neben diesen Bestimmungen in Kraft.
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