Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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die Röhren füglich dur<hsteigen und reinigen kan. In specie aber 
soll eine jede Camin- und Ofenröhre wenigstens 15 Zoll breit, 
und 16 Zoll lang im Lichten weit seyn. 
4) Die Rauchfange sollen sie von keinem Holte no< Brettern, 
ausser dem Manielträger ,“ welcher, wie Art. 4 erinnert worden, 
mit Leimen küchtig bestrichen werden muß, machen, sondern die- 
selbe von Mauersteinen gehörig aufmauren. 
5) Oben an der Enge des Rauchfangs, wo die Hiße sich 
bei concentriret und eine grosse Gewalt hat, müssen die Bal>en der 
für aufsteigenden Hike weit genug beleget werden, damit daher keine 
Gefahr zu besorgen. 
6) Ohne einen tüchtigen Schorrstein und Rauchfang sollen sie 
ung überall keine Feuerstätten anlegen. 
kobe 7) Über die Feuerheerdte, Rauch - und Ofenlöcher“, und ins- 
zerer gemein bey allen Feuerstätten, sollen sie keine Balken, Ständer, 
Um- Riegel, oder ander Holhwer> seen oder legen; Und ob sie dieselbe 
des gleich mit einem Stein oder wol gar nur mit Leimen zu bekleiden 
et und zu verblenden gedächten; soll dennoch solches gant und gar 
verbohten seyn. 
nde- 8) Deßgleichen müssen sie durch die Rauchfange oder Sc<orr- 
eiin- steine keine Bal>en oder ander Holz legen, ob sie schon solches 
»ein- mit Leimen stark: bekleiden, oder mit einem Stein verblenden 
euer wolten; 
nicht 9) Wie dann auch keine Wasche- und Färbekessel auch 
enen Brandteweinblasen , Brenn- und Sc<melpofen, Kupffer- und Eisen- 
dem s<hmiedeäßen an gefährliche Orter nahe bey Holpzwer>, sondern an 
mit tüchtige star>e und hohe Brandmauren zu seßen. 
10) Die Brandmauren aber müssen in der ganzen Höhe des 
über Stokwer>s woselbst die Feuerstellen liegen, hinaus geführet, da- 
enen neben auf beyden Seiten mit Leimen star> bekleidet, und dichte 
Ihen bestrichen, auch so star> und veste gemachet werden, daß das 
selbe Feuer dieselbe nicht durchhiken könne. 
sonst 11) Überdem haben sie sich vorzusehen, daß hinter denen 
und Brandmauren , oder zu beyden Seiten des Feuers kein Holßwer> 
von Ständern, Riegeln und dergleichen geleget oder gesezet werde. 
daß 12) Gleichmäßige Sorgfalt ist auch bey denen Darren zu ge- 
rden brauchen, und. dieselbe mit dichten, star>en, vesten, und wol aus- 
er- gemauerten Brandmauren, welche nicht können durchhißet werden, 
gez zu versehen. 
hren 13) Die also genannte Potageurs sind an keine andere Örter
	        
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