2
3. Landdrosteiordnung vom 25. September 1852.
S 1.
Die Landdrosteien haben in ihrem Bezirke die gesammte
öffentlihe Verwaltung in höherer Instanz zu führen, soweit sie
nicht anderen Behörden 2c. überwiesen ist, letztere in ihrer Thätig-
feit zu unterstüßen und überhaupt das Gemeinwohl nach Kräften
zu fördern.
g' 7.
Zu ihrem Wirkungskreise gehören. nach näherer Bestimmung
der Geseze und sonstigen Vorschriften inbesondere folgende Gegen-
stände:
1) die in den 88 2, 3, 9 bis 17 der Amtsordnung aufge-
führten Verwaltungssachen (Hoheitssachen , Militärsachen, Landge-
meindesachen, Gewerbesachen, Landwirthschaftssachen, Wegesachen,
Wasserbausachen, Feuer- und Baupolizei, Gesundheitspolizei, Sicher-
heit8polizei, Sitten- und Ordnungspolizei).
87.
Die Landdrosteien haben theils die Entscheidung über
Berufungen gegen Verfügungen der untergeordneten Behörden,
theils eine aufsehende Thätigkeit, theils die erste Entschei-
dung oder sonstige Verfügung, wo solche der obern Verwaltungs-
behörde gebührt.
8 8.
Die Landdrosteien handeln selbständig, sofern nicht ein Anderes
besonders vorgeschrieben ist.
Sie haben jedoch die höhere Genehmigung einzuholen : 2c. 2c.
S 10.
3) Gleiches gilt von allgemeinen dauernden Regelungen für
Bezirke oder Orte (Polizeiordnungen, Reglements 2c.), durch welche
neue Verpflichtungen begründet werden sollen.
8 13.
Die Landdrosteien sind befugt, den innerhalb ihrer Zuständig-
keit von ihnen erlassenen Verfügungen und allgemeinen Anord-
nungen durch angemessene Mittel Nachdru> und Ausführung zu
geben, namentlich die zu diesem Zwecke nöthigen Strafen innerhalb
der geseßlichen Grenzen anzudrohen.
S 14.
Bleibt eine im einzelnen Falle. erlassene Verfügung unbefolgt,