Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

2 
3. Landdrosteiordnung vom 25. September 1852. 
S 1. 
Die Landdrosteien haben in ihrem Bezirke die gesammte 
öffentlihe Verwaltung in höherer Instanz zu führen, soweit sie 
nicht anderen Behörden 2c. überwiesen ist, letztere in ihrer Thätig- 
feit zu unterstüßen und überhaupt das Gemeinwohl nach Kräften 
zu fördern. 
g' 7. 
Zu ihrem Wirkungskreise gehören. nach näherer Bestimmung 
der Geseze und sonstigen Vorschriften inbesondere folgende Gegen- 
stände: 
1) die in den 88 2, 3, 9 bis 17 der Amtsordnung aufge- 
führten Verwaltungssachen (Hoheitssachen , Militärsachen, Landge- 
meindesachen, Gewerbesachen, Landwirthschaftssachen, Wegesachen, 
Wasserbausachen, Feuer- und Baupolizei, Gesundheitspolizei, Sicher- 
heit8polizei, Sitten- und Ordnungspolizei). 
87. 
Die Landdrosteien haben theils die Entscheidung über 
Berufungen gegen Verfügungen der untergeordneten Behörden, 
theils eine aufsehende Thätigkeit, theils die erste Entschei- 
dung oder sonstige Verfügung, wo solche der obern Verwaltungs- 
behörde gebührt. 
8 8. 
Die Landdrosteien handeln selbständig, sofern nicht ein Anderes 
besonders vorgeschrieben ist. 
Sie haben jedoch die höhere Genehmigung einzuholen : 2c. 2c. 
S 10. 
3) Gleiches gilt von allgemeinen dauernden Regelungen für 
Bezirke oder Orte (Polizeiordnungen, Reglements 2c.), durch welche 
neue Verpflichtungen begründet werden sollen. 
8 13. 
Die Landdrosteien sind befugt, den innerhalb ihrer Zuständig- 
keit von ihnen erlassenen Verfügungen und allgemeinen Anord- 
nungen durch angemessene Mittel Nachdru> und Ausführung zu 
geben, namentlich die zu diesem Zwecke nöthigen Strafen innerhalb 
der geseßlichen Grenzen anzudrohen. 
S 14. 
Bleibt eine im einzelnen Falle. erlassene Verfügung unbefolgt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.