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Einfacher Zins.
Da nun m den Zeitraum vom Tage, auf welchen man zurückrech^
net, bis zu dem Tage des Abschlusses bezeichnet, und A -\- B C
— (1) 4- E) der Saldo der Rechnung ohne Zinsen, Spesen re.,
oder der sogenannte rohe Saldo ist, so ist das Verfahren oder
die Regel wie folgt: Man rechnet die Tage zurück auf den ersten
Tag des Semesters oder Jahres (oder auch auf den frühesten Zahltag
der Rechnung), mnltiplicirt die Tage mit den Kapitalien, sodann die
Zahl der Tage, welche der Zeitraum vom ersten Tage des Seme
sters oder Jahres (oder vom frühesten Zahltage) bis zum Tage des
Abschlusses begreift, mit dem rohen Saldo, *') bringt letzteres Pro
dukt auf die Habenseite der Rechnung, wenn das Soll (der Kapi
talien) stärker als das Haben ist, oder im umgekehrten Falle
auf die Sollseite der Rechnung, und dividirt den Saldo der Zins
zahlen durch die, dem betreffenden Zinsfüße entsprechende constante
Zahl; der Quotient ist der gesuchte Zinsensaldo, welcher in's Soll
der Rechnung kommt, wenn die Summe der Zinszahlen des Soll
kleiner als diejenige der Zinszahlcn des Haben ist; in's Haben der
Rechnung hingegen, wenn in Betreff der Zinszahlen das Soll stärker
als das Haben ist. ,
§. 64. Kommen im Conto-Corrent Posten vor, welche über
den Abschlußtag hinauslaufen (§. 62), so wird bei der Anwendung
der rückwärts laufenden Zinsrechnung auch für die über den Ab-
schlußtag hinauslaufenden Verfalltage aus den ersten Tag des Halb
jahrs, oder Jahrs (oder auch auf den frühesten Zahltag der Rech
nung) zurückgerechnet, und der rohe Saldo wird mit der Zahl der
Tage multiplicirt, welche der Zeitraum vom Anfangstage bis zum
Abschlußtage begreift.
Bezeichnen nämlich a, b, c die auf gewöhnliche Weise (nicht
rückwärts) gezählten Tagezahlen, und A, B, C die entsprechenden
Kapitalien im Soll; bezeichnen ferner G und H die Posten im Soll,
welche über den Abschlußtag hinauslaufen, und beziehlich g und h
die auf den Abschlußtag gezählten Tagezahlen: bezeichnen ferner d
und e die Tagezahlen im Haben, und 1), E die entsprechenden Ka
*) Im ersten Halbjahre ist der erste Tag der 1. Januar. Wird z. B. auf
den 1. Januar zurückgercchnet, und ist der Abschlußtag, wie in der Regel, ent
weder der ult. Juni oder der ult. December, so ist die Tagezahl, mit welcher der
rohe Saldo zu multiplictren ist, beziehlich entweder — 180 oder — 360. Wird
die Rechnung halbjährlich gestellt, so ist der erste Tag des zweiten Halbjahrs der
1. Juli, und wenn, in Folge eines Falliments oder weil es der Correspondent
verlangt re., die Rechnung früher, z. B. auf den 24. October abgeschlosien werden
soll, so ist die Tagezahl, mit welcher der rohe Saldo zu multiplictren ist, — 114.