Object: Politische Arithmetik

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Einfacher Zins. 
Da nun m den Zeitraum vom Tage, auf welchen man zurückrech^ 
net, bis zu dem Tage des Abschlusses bezeichnet, und A -\- B C 
— (1) 4- E) der Saldo der Rechnung ohne Zinsen, Spesen re., 
oder der sogenannte rohe Saldo ist, so ist das Verfahren oder 
die Regel wie folgt: Man rechnet die Tage zurück auf den ersten 
Tag des Semesters oder Jahres (oder auch auf den frühesten Zahltag 
der Rechnung), mnltiplicirt die Tage mit den Kapitalien, sodann die 
Zahl der Tage, welche der Zeitraum vom ersten Tage des Seme 
sters oder Jahres (oder vom frühesten Zahltage) bis zum Tage des 
Abschlusses begreift, mit dem rohen Saldo, *') bringt letzteres Pro 
dukt auf die Habenseite der Rechnung, wenn das Soll (der Kapi 
talien) stärker als das Haben ist, oder im umgekehrten Falle 
auf die Sollseite der Rechnung, und dividirt den Saldo der Zins 
zahlen durch die, dem betreffenden Zinsfüße entsprechende constante 
Zahl; der Quotient ist der gesuchte Zinsensaldo, welcher in's Soll 
der Rechnung kommt, wenn die Summe der Zinszahlen des Soll 
kleiner als diejenige der Zinszahlcn des Haben ist; in's Haben der 
Rechnung hingegen, wenn in Betreff der Zinszahlen das Soll stärker 
als das Haben ist. , 
§. 64. Kommen im Conto-Corrent Posten vor, welche über 
den Abschlußtag hinauslaufen (§. 62), so wird bei der Anwendung 
der rückwärts laufenden Zinsrechnung auch für die über den Ab- 
schlußtag hinauslaufenden Verfalltage aus den ersten Tag des Halb 
jahrs, oder Jahrs (oder auch auf den frühesten Zahltag der Rech 
nung) zurückgerechnet, und der rohe Saldo wird mit der Zahl der 
Tage multiplicirt, welche der Zeitraum vom Anfangstage bis zum 
Abschlußtage begreift. 
Bezeichnen nämlich a, b, c die auf gewöhnliche Weise (nicht 
rückwärts) gezählten Tagezahlen, und A, B, C die entsprechenden 
Kapitalien im Soll; bezeichnen ferner G und H die Posten im Soll, 
welche über den Abschlußtag hinauslaufen, und beziehlich g und h 
die auf den Abschlußtag gezählten Tagezahlen: bezeichnen ferner d 
und e die Tagezahlen im Haben, und 1), E die entsprechenden Ka 
*) Im ersten Halbjahre ist der erste Tag der 1. Januar. Wird z. B. auf 
den 1. Januar zurückgercchnet, und ist der Abschlußtag, wie in der Regel, ent 
weder der ult. Juni oder der ult. December, so ist die Tagezahl, mit welcher der 
rohe Saldo zu multiplictren ist, beziehlich entweder — 180 oder — 360. Wird 
die Rechnung halbjährlich gestellt, so ist der erste Tag des zweiten Halbjahrs der 
1. Juli, und wenn, in Folge eines Falliments oder weil es der Correspondent 
verlangt re., die Rechnung früher, z. B. auf den 24. October abgeschlosien werden 
soll, so ist die Tagezahl, mit welcher der rohe Saldo zu multiplictren ist, — 114.
	        
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