indem das Urteil verneint, nimmt es zu diesem Verbot so Stellung, daß
es dadurch wahr oder gegenständlich wird. Auf diese Weise läßt sich
auch die Objektivität der Verneinung aus unserem Erkenntnisbegriff
verstehen: ist der Sinn der gegenständlichen Bejahung der, daß sie einen
positiven Wert anerkennt, so kann der Sinn der gegenständlichen Ver-
neinung nur der sein, daß sie einen negativen Wert verwirft. Unsere Er-
örterung war also, trotz ihrer Beschränkung auf die wahre Bejahung,
für die realen Urteilsakte der Individuen und ihren Gegenstand so
geführt, daß sie sich auf wahre Verneinungen ebenso wie auf unwahre
Bejahungen und unwahre Verneinungen leicht anwenden läßt.
Jetzt aber, wo wir es nicht mit dem individuellen, sondern mit dem
überindividuellen, erkenntnistheoretischen Subjekt zu tun haben, erhebt
sich die Frage: kann auch dieses als die Form eines bejahenden oder
verneinenden, eventuell sogar als die Form eines wahr oder unwahr
urteilenden Bewußtseins betrachtet werden? Darin stecken Probleme,
die nicht abzuweisen sind, da Bejahung und Wahrheit bisher immer als
Glieder von Alternativen auftraten. Freilich, ein unwahr urteilendes
„Bewußtsein überhaupt‘ scheint manchem vielleicht von vorneherein
als Unbegriff, denn der Irrtum, wird man sagen, ist ausschließlich bei den
Individuen. Aber wie steht es, falls das richtig sein sollte, mit. der wahren
Verneinung? Ist sie, wie viele glauben, mit dem Irrtum so verknüpft,
daß es sie ohne Unwahrheit überhaupt nicht geben würde, und daß ihr
Begriff daher, trotzdem sie wahr ist, vom überindividuellen urteilenden
Bewußtsein ebenfalls ganz ferngehalten werden muß? Die Antwort hierauf
erscheint eventuell schon weniger selbstverständlich. Doch sogar, falls
man geneigt sein sollte, jeden Gedanken an ein verneinendes wie an ein
unwahr urteilendes Bewußtsein überhaupt abzulehnen und dementsprechend
die überindividuelle Sphäre zugleich als eine gegensatzlose zu
betrachten, bleibt trotzdem noch immer eine Schwierigkeit, die das Ver-
hältnis des individuellen urteilenden Ich zum erkenntnistheoretischen
Subjekt betrifft.
Das Urteilen haben wir, um seinen nichtvorstellungsmäßigen Charakter
hervortreten zu lassen, als Antworten bestimmt. Das führt auf
den Gedanken, es sei auch der Begriff der Bejahung, wenigstens in der
bisher betrachteten Bedeutung, auf das Bewußtsein überhaupt unanwendbar.
Jede Antwort nämlich setzt begrifflich eine Frage voraus, und die
Frage kann, wie es scheint, nur von einem Subjekt gestellt werden, das
die Wahrheit nicht kennt, sondern sucht. Hat es aber einen Sinn, das
„Urteilende Bewußtsein überhaupt“ als Wahrheit suchendes Subjekt
zu denken? Schließt nicht dieser Begriff zugleich den eines zweifelnden,
ja eventuell irrenden Ich ein, und kommen wir daher nicht auch mit der
Bejahung als Antwort in die Sphäre, in der nur für die realen
erkennenden Subijekte Platz ist?
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