Full text: Der Gegenstand der Erkenntnis

indem das Urteil verneint, nimmt es zu diesem Verbot so Stellung, daß 
es dadurch wahr oder gegenständlich wird. Auf diese Weise läßt sich 
auch die Objektivität der Verneinung aus unserem Erkenntnisbegriff 
verstehen: ist der Sinn der gegenständlichen Bejahung der, daß sie einen 
positiven Wert anerkennt, so kann der Sinn der gegenständlichen Ver- 
neinung nur der sein, daß sie einen negativen Wert verwirft. Unsere Er- 
örterung war also, trotz ihrer Beschränkung auf die wahre Bejahung, 
für die realen Urteilsakte der Individuen und ihren Gegenstand so 
geführt, daß sie sich auf wahre Verneinungen ebenso wie auf unwahre 
Bejahungen und unwahre Verneinungen leicht anwenden läßt. 
Jetzt aber, wo wir es nicht mit dem individuellen, sondern mit dem 
überindividuellen, erkenntnistheoretischen Subjekt zu tun haben, erhebt 
sich die Frage: kann auch dieses als die Form eines bejahenden oder 
verneinenden, eventuell sogar als die Form eines wahr oder unwahr 
urteilenden Bewußtseins betrachtet werden? Darin stecken Probleme, 
die nicht abzuweisen sind, da Bejahung und Wahrheit bisher immer als 
Glieder von Alternativen auftraten. Freilich, ein unwahr urteilendes 
„Bewußtsein überhaupt‘ scheint manchem vielleicht von vorneherein 
als Unbegriff, denn der Irrtum, wird man sagen, ist ausschließlich bei den 
Individuen. Aber wie steht es, falls das richtig sein sollte, mit. der wahren 
Verneinung? Ist sie, wie viele glauben, mit dem Irrtum so verknüpft, 
daß es sie ohne Unwahrheit überhaupt nicht geben würde, und daß ihr 
Begriff daher, trotzdem sie wahr ist, vom überindividuellen urteilenden 
Bewußtsein ebenfalls ganz ferngehalten werden muß? Die Antwort hierauf 
erscheint eventuell schon weniger selbstverständlich. Doch sogar, falls 
man geneigt sein sollte, jeden Gedanken an ein verneinendes wie an ein 
unwahr urteilendes Bewußtsein überhaupt abzulehnen und dementsprechend 
die überindividuelle Sphäre zugleich als eine gegensatzlose zu 
betrachten, bleibt trotzdem noch immer eine Schwierigkeit, die das Ver- 
hältnis des individuellen urteilenden Ich zum erkenntnistheoretischen 
Subjekt betrifft. 
Das Urteilen haben wir, um seinen nichtvorstellungsmäßigen Charakter 
hervortreten zu lassen, als Antworten bestimmt. Das führt auf 
den Gedanken, es sei auch der Begriff der Bejahung, wenigstens in der 
bisher betrachteten Bedeutung, auf das Bewußtsein überhaupt unanwendbar. 
Jede Antwort nämlich setzt begrifflich eine Frage voraus, und die 
Frage kann, wie es scheint, nur von einem Subjekt gestellt werden, das 
die Wahrheit nicht kennt, sondern sucht. Hat es aber einen Sinn, das 
„Urteilende Bewußtsein überhaupt“ als Wahrheit suchendes Subjekt 
zu denken? Schließt nicht dieser Begriff zugleich den eines zweifelnden, 
ja eventuell irrenden Ich ein, und kommen wir daher nicht auch mit der 
Bejahung als Antwort in die Sphäre, in der nur für die realen 
erkennenden Subijekte Platz ist? 
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