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Vierzehntes Capitel. - ANz8
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Von den Strafen für Nichterscheinen, nv
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Es wird von allen Gesellschaften verlangt, dafs die worf
Parthei, deren Leben versichert werden soll, persönlich Maa
bei einer Versammlung‘ der Directoren erscheine; aber ange
da diels höchst lästig für entfernte Personen ist, so wird wen
davon gewöhnlich dispensirt, durch die Zahlung einer‘ mac)
gewissen Summe proCent, die blofs nach der ersten zahl
Zahlung geschätzt wird. Es ist vollkommen billig, dafs Da
eine. Strafe für Nichterscheinen gefordert wird, weil es Ben
in der That eine hinzukommende Gefahr verursacht; Leb:
denn selbst, wenn die erforderlichen Certificate, von den erfal
Zeugnifsstellern, vollkommen genügend sind, so ereignet En
es sich doch zuweilen, dafs eine Versammlung von Direc- DE
toren sich: weigert, die Gefahr wegen einiger Anzeigen Ken
von verborgener Krankheit zu übernehmen, die das 2
Auge eines. Arztes lange zuvor in. dem Gesichte, oder en
an der Person entdeckt, ehe sie Andern bemerkbar wird; vn
Wenn diese Quelle der Sicherheit für die 'Gesell-
schaft aufgegeben wird, so ist es recht, ein Aequivalent 4
dafür, als Strafe, zu verlangen. en
Es ist mir kein Versuch, den runden Werth sol- x
cher hinzukommender Gefahren zu berechnen, bekannt,