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‚nd jenem Fünftes Capitel.
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1808, 712; Die Leitung der verschiedenen Assecuranz-Gesell-
schaften ist einer gewissen Anzahl Directoren anver-
iraut, die von den Proprietärs gewählt werden, und die
entweder einen gewissen Theil des Capitals besitzen,
oder bis zu einem gewissen Belauf versichert sind. Die
Zahl. dieser Directoren wechselt: von. 12 zu 25. Beiden
Gesellschaften, die blofs für den Handel mit dieser Art von
Versicherungen errichtet sind, und die auf keine Weise
von dem Ertrag zurückzahlen, ist es für das Pu-
blicum gleichgültig, auf welche Weise ihr Gewinn un-
ter die "Theilnehmer vertheilt wird, oder wie ihre
Beamten und Directoren bezahlt werden. Werden sie
zu hoch bezahlt, so bekommen die Theilnehmer ein
geringeres Dividend zu ihrem Antheile; aber das Pu-
blicum hat kein Recht, sich hierum zu bekümmern,
weiches. blofs eine Sache des Uebereinkommens unter
den Theilnehmern ist; ' auch ist dieses zu wissen dem
Publicum von keinem Vortheile, um es in den Stand
zu setzen, zu beurtheilen, ob die Gesellschaften die
Contracte, die sie eingegangen, erfüllen. Wenn die
specificirte assecurirte Summe pünctlich bei'm Tode des
Actionärs, ohne weitere Schwierigkeiten, bezahlt wird,