Full text: Die Schicksale des lateinischen Münzbundes

65 
R 
fälligen oder gewollten Combinationen dem einen Theil ein 
unvorhergesehener Schade entstand. Man hört so oft den 
Satz wiederholen, dies Verhältnifs von 15' zu 1 habe sich 
so lange erhalten, warum hätte es sich nicht noch länger er- 
halten können? Darin eben liegt das Wesen der Gefahr, 
dafs sie nicht ein sofortiges und unvermeidliches Uebel, 
sondern nur ein mögliches und künftiges anzeigt. Wäre sie 
unmittelbar und mit Gewifsheit bevorstehend, so wäre sie eben 
keine blofse Gefahr, sondern ein gewisses und gegenwärtiges 
Unglück. Einer Gefahr sucht man vorzubeugen. Dieser Ab- 
sicht entsprang von Hause aus die Tendenz derer, welche in 
ihrem Staate keine Doppelwährung wollten. Niemand konnte 
voraussehen, wann und wie die Werthveränderung im Ver- 
hältnifs der beiden Metalle entstehen könne, aber dafs sie 
entstehen könne, sahen eben die Gegner einer Doppelwährung 
voraus, und der Erfolg hat ihnen recht gegeben. Wenn ein 
Haus Jahrzehnte vom Feuer verschont bleibt, hat derjenige 
recht, welcher die Assekuranzprämie nicht ausgegeben hat, 
aber wenn es dann endlich niederbrennt, behält doch der recht, 
welcher Jahrzehnte lang seine Prämie gezahlt hat. 
Warum hatte der Vertrag von 1865 eine Grenze gezogen 
für den Betrag, den jeder Bundesgenosse an unterwerthiger 
Silbertheilungsmünze ausprägen durfte (6 fr. pro Kopf)? warum 
hat er ferner die Verpflichtung stipulirt, dafs jeder Staat die- 
selbe dem anderen gegen Ausgleichung zurückgeben könne? 
(eine Ermächtigung von der beiläufig von 1865 bis 1879 kein 
Gebrauch gemacht worden ist). Weil jeder von ihnen darauf 
halten mufste, abgesehen von dem beschränkten Bedarf des 
kleinsten Verkehrs, nur Geld von vollem effectiven Werth auf 
seinem solidarisch mit dem Gesammtgebiet vereinigten Gebiet 
zu haben, schon während des Vertrags, noch mehr aber nach 
Ablauf desselben (weshalb die nachträgliche Einlösungsver- 
pflichtung von zwei-, resp. einjähriger Dauer in den Vertrag 
gesetzt wurde). So lange nun der effective Werth des Silbers 
dem gesetzlich normirten, von 15’, zu 1, entsprach, war da- 
her von einer Zumuthung, dies grobe Silbergeld zu beschränken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.