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fälligen oder gewollten Combinationen dem einen Theil ein
unvorhergesehener Schade entstand. Man hört so oft den
Satz wiederholen, dies Verhältnifs von 15' zu 1 habe sich
so lange erhalten, warum hätte es sich nicht noch länger er-
halten können? Darin eben liegt das Wesen der Gefahr,
dafs sie nicht ein sofortiges und unvermeidliches Uebel,
sondern nur ein mögliches und künftiges anzeigt. Wäre sie
unmittelbar und mit Gewifsheit bevorstehend, so wäre sie eben
keine blofse Gefahr, sondern ein gewisses und gegenwärtiges
Unglück. Einer Gefahr sucht man vorzubeugen. Dieser Ab-
sicht entsprang von Hause aus die Tendenz derer, welche in
ihrem Staate keine Doppelwährung wollten. Niemand konnte
voraussehen, wann und wie die Werthveränderung im Ver-
hältnifs der beiden Metalle entstehen könne, aber dafs sie
entstehen könne, sahen eben die Gegner einer Doppelwährung
voraus, und der Erfolg hat ihnen recht gegeben. Wenn ein
Haus Jahrzehnte vom Feuer verschont bleibt, hat derjenige
recht, welcher die Assekuranzprämie nicht ausgegeben hat,
aber wenn es dann endlich niederbrennt, behält doch der recht,
welcher Jahrzehnte lang seine Prämie gezahlt hat.
Warum hatte der Vertrag von 1865 eine Grenze gezogen
für den Betrag, den jeder Bundesgenosse an unterwerthiger
Silbertheilungsmünze ausprägen durfte (6 fr. pro Kopf)? warum
hat er ferner die Verpflichtung stipulirt, dafs jeder Staat die-
selbe dem anderen gegen Ausgleichung zurückgeben könne?
(eine Ermächtigung von der beiläufig von 1865 bis 1879 kein
Gebrauch gemacht worden ist). Weil jeder von ihnen darauf
halten mufste, abgesehen von dem beschränkten Bedarf des
kleinsten Verkehrs, nur Geld von vollem effectiven Werth auf
seinem solidarisch mit dem Gesammtgebiet vereinigten Gebiet
zu haben, schon während des Vertrags, noch mehr aber nach
Ablauf desselben (weshalb die nachträgliche Einlösungsver-
pflichtung von zwei-, resp. einjähriger Dauer in den Vertrag
gesetzt wurde). So lange nun der effective Werth des Silbers
dem gesetzlich normirten, von 15’, zu 1, entsprach, war da-
her von einer Zumuthung, dies grobe Silbergeld zu beschränken