Full text: Bis nach der Mitte des siebenzehenden Jahrhunderts (8. Abtheilung, II, 1. Band)

Vorrede, 
Kenn; 
IP es. Pflicht des Geschichtschreibers über: 
da haupt ist, sich zu keiner Kirche, zu kei- 
nem Volke, zu keinem Zeitalter zu halten, das 
heist, mit gleicher unverbrüchlicher Achtung für 
Wahrheit die Vorzüge so. wie die Mängel des 
einen so wie des andern darzustellen , so ist es 
gewis. auch unerläsliche Pflicht des Geschicht: 
schreibers. der Wissenschaften, den wohlthätigen 
und nachtheiligen Einflus , den religieuse und 
irreligieuse, den Volksvorurtheile, äusere Schik- 
sale und Staatsverhältnisse auf den Gang der 
Wissenschaften hatten, mit gleicher Gerechtigkeit 
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