790 I. Abtheil. Gesch. d. mechan. Bereitungen.
also gleichsam zu einer Mühle gezwungen , oder an
eine Mühle gebannt, und deßwegen nannte man die
Mühle Bannmühle oder Zwangmühle. Dieß
war nun freylich für die Einwohner oft mit vielen
Unbequemlichkeiten verknüpft. So beklagte sich z. B.
Fülbert, Bischof von Chartres und Kanzler von
Frankreich, in einem Briefe an Herzog Nichard
von Normandie, daß die Einwohner eines Theils
dieser Provinz gezwungen seyn sollten, auf einer fünf
tieues entfernten Mühle ihr Getraide mahlen zu las-
sen 32). Da die Banngerechtigkeit ein dinglich Recht
ist, so ist sie oft von Erben zu Erben übergegangen,
und selbst dann hat sie nicht aufgehört, wenn die
Mühle auch einmal abgebrannt und wieder aufgebaut
worden war. Viele Bannmühlen existiren noch jeßtz
viele haben aber auch auf die Banngerechtigkeit Ver:
zicht thun müssen, oder freywillig darauf Verzicht ge-
than. Es ist aber auch zu wünschen, daß die Zahl
der Bannmühlen immer mehr abnehme , um die
Müller, die oft einen schlechten Gebrauch von der
Baungerechtigkeit machen, zu mancherley Betrüge-
reyen unfähig zu machen. Das Recht der Zwang-
mühlen haben übrigens Müller 3*?), Walds
schmidt *9?), Born *"!) und Schreber 42) in
ihren
38) Maxima bibliotheca veterum patrum, Tom. XVIII.
Lugduni 1677. Fol. p.9.
39) - Möller , Disl. de molendinis in genere et in specie de
. bannariis, Jenae 1632.
40) WValdschmid!, de molendinis bannariis. Marpurg,. 1718.
+1) Born, Abhandlung, was den Rechten bey den Mühr«
len gemäß, ist; in Beyer's Schauplaß der Mühienbaus
kunst. Th. Il, S« 113 f.
22) Anmerkung - von Zwangmühlen 5 in Schreber's
Sammlungen. Th. 1. S, 232 f.