30 JJ. Abtheil. Allgemeine Einleitung
Alles dieses reißte die Lust nach neuen und beque- sc
mern Einrichtungen außerordentlich, und spornte den
erfinderischen Fleiß der Ginwohner mit größter Stärke, En
Die Folgen hiervon waren aber auch ungemein 4
segensreich. Nicht im Jahr 925. durch Kaiser Heins
rich den Ersten, wie Viele glauben 7), sondern
erst in der leßten Hälfte des eilften Jahrhunderts
wurde die Einrichtung gemacht, daß bloß die Bes ü
wohner der Burgen und Städte, welche Bürger al
genannt wurden, allerley Handwerke ,- Handel und a
Wissenschaften treiben durften. Diese Einrichtung b
verdanfen wir höchst wahrscheinlich dem Faustrechte, L
welches so manchen andern Einrichtungen das Da- X
seyn gab.
EG. 8. t
„Nun erst wurde aus den Handwerken ein eignes ;
Gewerbe freyer Menschen, die sich dessen keineswe-
ges mehr zu schämen nöthig hatten. Schon damals
theilten sich mehrere Handwerker Teutschlands in ge:
wisse Gesellschaften, in sogenannte Zünfte, Gil-
den oder Innungen, deren Einrichtung zum Theil
mit auf römischen Grundsäßen beruhte. Denn ver:
muthßlich sind sie durch die Bischöfe aus. Jtalien nach
Deutschland verpflanzt worden. Der Hauptzweck
dieser Gilden war, eine sirengere Ordnung in die Ges
werbe zu bringen und die Handwerke selbst immer
mehr zu vervollkommnen. Das Zunftrecht verhalf
deswegen auch den Handwerker zu größerm Ansehen,
und gab ihm Ehre und Rang vor vielen andern
Städtebewohnern. Die ansäßigen Mitglieder der
Zünfte erhielten den Titel Meister, wovon man
sonst
*) Ludewig Dissert. de opifice exsule in pagis, D, 1. 3,
G. 4,3 in Colle&, Disputat. T,. IL, Nr. 12.