in die Geschichte der Technologie. 11x
beque- sonst nur in freyen Künsten Gebrauch machen durfte.
te den Die Meister allein durften ihr Handwerk auf eigne
ttärfe, Rechnung treiben und Andere. lehren. Sie hatten
emein aber wieder ihre Vorgeseßten, die sogenannten
Heins Obermeister oder Aldermänner;und die Gil:
ndern demeisier.
derts Die Gildebriefe oder schrifilichen Geseke,
* Bes wodurch die Zünfte bestätigt worden waren, sah man
Eger als etwas sehr Heiliges an. Jede Gilde hatte auch
[ und außerdem ihr eignes Siegel , ihre eignen Gewohn-
htung heiten, Gildehäuser, Herbergen und Berfammlungs?
echte, örter , ferner eine eigne Zunftlade und eine eigne
Da? Kasse. . Sie konnte unter ihren Mitgliedern selbst
ein eignes Strafrecht ausüben; sie konnte z. B.
denjenigen aus der Zunft herausstoßen, welcher ein
, bedeutendes Verbrechen begangen hatte. Wer nicht
iges mit zur Gilde gehörte, durfte weder auf einem Mark“
jeSwe? te feil haben, uoch auch von dem ösfentlichen Werk?
amals hause Gebrauch machen. Wer Meister werden
in ge- wollte , mußte das Handwerk geseßmäßig erlernt und
Gil: mehrere Jahre lang als Lehrknabe und als Ges
Theil selle unter dem Meister gearbeitet haben. Der
1.vers Lehrfnabe mußte, um bey dem Meister ein Handwerk
nach zu lernen, erst durch einen Geburts brief seine
izweck Freyheit und Ehrlichkeit beweisen, und sich dann
2 Ges einschreiben oder aufdiagen lassen; nach aus?
mmer gestandenen Lehrjahren wurde er durch den kehr-
rhalf brief losgesprochen oder für einen Gesellen
sehen, erklärt. Der Geselle aber mußte einige Jahre ge-
ndern reiset oder gewandert und dann seine Kenntnisse
r der durch ein Meisterstück erprobt haben, ehe er zur
man Meisterschaft schreiten konnte.
sonst
CG: Zu
CG. 9.