Full text: Geschichte der Künste und Wissenschaften seit der Wiederherstellung derselben bis an das Ende des achtzehnten Jahrhunderts (8. Abtheilung, IV, 1. Band)

in die Geschichte der Technologie. 11x 
beque- sonst nur in freyen Künsten Gebrauch machen durfte. 
te den Die Meister allein durften ihr Handwerk auf eigne 
ttärfe, Rechnung treiben und Andere. lehren. Sie hatten 
emein aber wieder ihre Vorgeseßten, die sogenannten 
Heins Obermeister oder Aldermänner;und die Gil: 
ndern demeisier. 
derts Die Gildebriefe oder schrifilichen Geseke, 
* Bes wodurch die Zünfte bestätigt worden waren, sah man 
Eger als etwas sehr Heiliges an. Jede Gilde hatte auch 
[ und außerdem ihr eignes Siegel , ihre eignen Gewohn- 
htung heiten, Gildehäuser, Herbergen und Berfammlungs? 
echte, örter , ferner eine eigne Zunftlade und eine eigne 
Da? Kasse. . Sie konnte unter ihren Mitgliedern selbst 
ein eignes Strafrecht ausüben; sie konnte z. B. 
denjenigen aus der Zunft herausstoßen, welcher ein 
, bedeutendes Verbrechen begangen hatte. Wer nicht 
iges mit zur Gilde gehörte, durfte weder auf einem Mark“ 
jeSwe? te feil haben, uoch auch von dem ösfentlichen Werk? 
amals hause Gebrauch machen. Wer Meister werden 
in ge- wollte , mußte das Handwerk geseßmäßig erlernt und 
Gil: mehrere Jahre lang als Lehrknabe und als Ges 
Theil selle unter dem Meister gearbeitet haben. Der 
1.vers Lehrfnabe mußte, um bey dem Meister ein Handwerk 
nach zu lernen, erst durch einen Geburts brief seine 
izweck Freyheit und Ehrlichkeit beweisen, und sich dann 
2 Ges einschreiben oder aufdiagen lassen; nach aus? 
mmer gestandenen Lehrjahren wurde er durch den kehr- 
rhalf brief losgesprochen oder für einen Gesellen 
sehen, erklärt. Der Geselle aber mußte einige Jahre ge- 
ndern reiset oder gewandert und dann seine Kenntnisse 
r der durch ein Meisterstück erprobt haben, ehe er zur 
man Meisterschaft schreiten konnte. 
sonst 
CG: Zu 
CG. 9.
	        
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