172 JJ. Abtheil, Allgemeine Einleitung
S. . 9.
Nicht alle Handwerker wurden damals gleich in
Zünfte eingetheilt, und nicht an allen Orten wurden
zu einer und derselben Zeit Gilden errichtet und be»
stätigt. So waren z. B. im Jahr 1156. in A ugss
burg, nach einer Stadtordnung Kaiser Frieds
rich's 1. bloß Bäcker, Brauer und Fleischer zunft-
mäßig 2). Der größte Theil der Oberländischen
Städte trieb damals noch keinen bedeutenden Handel,
und deswegen gab es da auch nur sol<e Handwerke,
welche für die nothwendigsten Nahrungsbedürfnisse
sorgten. In Magdeburg zeigte sich erst im Jahr
1158. eine Tuchschererzunft 9), welche vom Erzbi-
shof Wichmann bestätigt und mit vielen Zeichen
der Ehre belegt wurde 79), Derselbe Erzbischof
bekräftigte auch an demselben Orte die Scusterins
nung; er erlaubte ihr zugleich, einen Obermeister
unter sich zu wählen, der ausschließungsweise die
Gerichtsbarkeit über sie auszuüben berechtigt war.
An dem nämlichen Orte errichtete der Erzbischof 2 us
dolph die Scilderinnung 1*). Und so entstanden
bier und dort nach und nach immer mehr Jnnungen,.
Die Handwerksordnungen von Trier , Goslar,
Würze
8) P. v. Stetten, Kunst: Gewerb - und Handwerks-
geschichte der Stadt Augsburg. Augsb. 1779. 8. Eins
leit. S. 3.
*) Chronic, Magdeburg. ad au. 1158. apud Meibom,
Script, rer, German, T. Il, p. 329.
*9) Diplom. ap. Ludewig in reliqu. MT. T. IL p. 389.
Vergl. m., Siebenkees Beyträgen zum deutschen
Rechte. Th. IV, S. 239 f. Und I. F. Runde,
Srundsäße des gemeinen deutschen Privatrechts. Göt«
tingen 1801. 8. S. 389.
83) Meibom. Script, rer, Germ, a..8. O,