258 11. Abtheil. Gesch. d.mechan. Bereitungen.
nicht. verfertigen wie sie wollten; denn diese wurdeit
eben so wie in England einem Sc<haugericht uns
terworfen. - Die vou eignen Polizeybedienten besichs
tigten und vermessenen Tücher wurden besiegelt. Sol-
<e Maßregeln wurden mit zuerst in der Mark einge:
führt. In der'berühmten Hansestadt Soest galten
manche andere eigene Geseke, die sie vor vielen Städ»
ten auszeichneten. Die Gewandschneider hatten z.B.
bey dem Kauf der Tücher immer das Näherrecht.
Der Verkauf aller ausgereckter und ausgedehnter Tüs
<her war auf der ganzen Soesier Börse untersagt
u. s w. In dem Privilegium, welches Johann
von Cottbus im Jahr 1419 den Tuchmachern
zu Cottbus ertheilte , wurde ebenfalls die Schau
der Tücher festgeseßt. Es wurde verordnet, daß je-
der Meister zu einem Stücke 5 Pfund Herbst - oder
Kämmwolle nehmen: solle. Mit Leinen vermischte
Wolle durfte nicht verarbeitet werden. Die hieraus
verfertigten Zeuge wurden ohne Gnade verbrannt.
Daß solche Schaugerichte allerdings viel
Gutes haben und unter gewissen Einschränkungen
und Verbesserungen fortdauern mußten , war leicht
einzusehen.
S. 151:
Wie wohlthätig es auch für manche Wollenmaso
nufaktur gewesen ist , wenn Landegherren sie ihrer vol-
len Aufmerksamkeit würdigten, und nöthigen Falls
die Unternehmer. unterstüßten, auch wohl selbst den
nächsten Antheil daran nahmen , könnte ich leicht aus
mehreren Jahrhunderten durch vielfältige Belege
darthun. J<h will aber bloß bey einem einzigen
Beyspiele stehen bleiben.
Die