24 TL Abtheil, Allgemeine Einleitung
6. "99.
Im fünfzehnten Jahrhundert erlitt das Hand»
werkswesen in Hinsicht feiner äußern Form und Vero
fassung feine bedeutende Veränderung. Jn einigen
Orten glückte es den Handwerkern, sich zu Rathsstellen
einporzuschwingen , und eigenmächtige Plane zu ih- r
xen Berbindüngen durchzuseßen. In andern Orten 5
Hoben die Landesherren alte Handwerksverfassungen «
auf, und gaben ihnen neue, worin sie zum Gehor- H:
sam gegen die Obrigkeit genau verpflichtet waren. sj;
So zerstörte z. B. Landgraf Friedrich von Thüringen c
äm Jahr 1414 alle Handwerksgilden zu Chemnuiß, t
und ordnete unter der Aufsicht des Magistrats neue 1;
an. Diese durften nun ihre Junungsartikel nicht ans -
ders als mit Hülfe des Stadtmagistrats entwerfen; ' “
- Die Zünfte einiger Derter e-Hielten erst im funfs- -
zehnten Jahrhundert ihre Vorsteher, z. B. Stutts-
34%, ' In solchen Oertern müssen die Handwerke
woh! Päter als in andern zu mehrerer Vollkommenheit -
gediehen seyn. “ Die treutsche Hansa hatte bey ihren |
Polizeygeseßen vorzüglich mit -auf das Handwerks
wesen Kücksicy? genommen. Ein Zunftgenosse ; der
eine Hansestadt verlassen und in einer andern sein Ges
WVerbe treibeit wollte, mußte erst vortheilhafte Zeugs
nisse von seitier alten Obrigkeit beybringen; mit
den Nitestaten- seiner Gewerksobern allein. begnügte
iman. G.) keinesweges.. Kein Meister eines Hands
werks durste: Gesellen in Arbeit nehmen, ohue die
Namen derselben den Vorstehern und. Gildemeis
stern fund zu thun. Diese durften wieder keinen Ge=
sellen mit Geldstrafen belegen, oder die Namen der Ge-
sellen aus dem Zunftregister, ausstreichen.,- ohne daß
der Magistrat es vorher gebilligt hatte, Kein neuer
%ns;