44 LL Abtheil. Allgemeine Einleitung
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Das Zunftwesen , welches allerdings zur Ver-" 3
besserung der Handwerke und Fabriken so viel beyge- .
tragen hat, fing gleich bey seiner Entstehung an, in
starke Mißbräuche auszuarten, Selbst die mei-
sten Ceremonien, welche bey dem Lossprechen der Lehr- *
knaben, bey dem Meisterwerden, bey der Wahl der :
Gildemeister 2c. statt fanden, konnte man als Mißs
bräuche ansehen. So bestanden z. B. viele Ceremo»
nien im Zutrinken, im Stoßen, im Schlagen 2c., |
wodurch mancher Mensch seine Gesundheit verlor, 7
mancher roh und liederlich geworden ist. Die Polizey e
wurde bald aufmerksam darauf, und half nach , wo 3
sie konnte. Aber demohngeachtet sind noch viele Miß- ;
bräuche dem jeßigen Zeitalter zur Abschaffung übrig :
geblieben.
Schon im Jahr 1358 gab Kaiser Karl der '
Vierte dem Rath und den Schöffen zu Frankfurt
a, M. den Auftrag, die Mißbräuche bey den dortigen
Handwerkern abzustellen und ihnen des gemeinen Bes |
stens wegen Ordnungen vorzuschreiben 48). Vom
Kurfürsten Joachim von Brandenburg erschien
im Jahr 1541 im Gefolge der Neichspolizeyordnung :
eine Verordnung , worin. die Abstellung der Hands
werksmißbräuche , . welche im Schmäßen und Auftrei- -
ben, wodurch man Meister und Gesellen oder eine
ganze Zunft für unredlich erklärte , im Zutrinken- der
Gesellen u. dergl. bestand, anbefohlen wurde 47).
Es wanderten. sonst immer viele schwedische Hutma-
<herges
46) Lünig's Reichsarchiv. P. spec. Cont, IV. Th. xt.
S. 588.
**) Corpus Coustitut. Marchicarum, T, V. Abtheil, %
Kap, 10.