46 LAbtheil. Allgemeine Einleitung
ist leider nur in den. wenigsten -Punkten gehalten wor?
den , obgleich es in den teutschen Ländern und Gebie-
ten öffentlich bekannt gemacht und die Befolgung dess
selben durch landesherrliche Edifte befohlen wurde.
Schon vor diesem Reichsschlusse waren die Hands
werksmißbräuche auf den Reichstagen oft, aber ohne
Erfolg, zur Sprache gekommen. Churs-Hannover
ließ darüber im Jahr 1692 eine heilsame Berordnung
ergehen 2"). . Dasselbe war auch in den Brandens
burgischen Landen 5%) , in Sachsen **),. im Dester-
reich?
fung einiger Handwerksmißbräuche , insbesondere den sos
genannten 'blauen Montag betreffend. == Reichsschluß
wider die Mißbräuche der Handwerker d. d. 16. August
17313 in den wöchentlichen Eisenachschen Nachrichten
vom Jahr 1752. Nro. 37 fs = Reichsgutachten und
Kayserl. Commillious - Decretum Ratificatorium die Abs
stellung der Handwerker s Mißbräuche betreffend; in der
Oekonom. Fama. ' St. 7. Frankfurt und Leipz 1732. 85
S.1 f. Kayserl. Verordnung die Abstellung der im Heils
Röm. Reiche bey. den Handwerkszünften eingeschlihenen
Mißbräuche betreffend vom Jahr 1731. Hamb. 1794- ==
Gedanken über den Reichsschluß de Auno 1731 wider die
Mißbräuche der Handwerker 3" in den Eisenachschen vers
mischten Nachrichten vom Jahr 1753. Nro. 3X. 32. ==
C. G. Knorren's rechtliche Erläuterung des Reichs2
schlusses wegen- der Handwerksmißbräuche, 1744 ==
Gutachten , die Abstellung der Mißbräuche bey Hands
werkern betreffend. Jena 1746 4. == Gnädiges Mans
dat zur Publicirung und genauer Beobachtung des Kay»
serl. Patents vom 23. Apr. 1772 wegen Abstellung der
Handwerksmißbräuche d. d. Dresden den 18. Septemb.
2772: im Leipziges Intell. Blatt vom Jahr 1773«
. 57.
49) Churfürstl. Braunschw. Lüneb, Landes - Constitutionen
und Verordnüngen. Hannover 1711. Nro. 93.
50) Corpus Coustitut. Magdeb, cap. 26. P.II, p. 182«
5T) Corpus August. P.I, Polizeyverordnungen gegen die
* Handwerksmißbräuche von 1543 bis 1661.