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seine Wirthschaft mehr und mehr zu bessern und die Bestellung des
Feldes so handhabt, wie er das reichste Erträgniss erwartet, so übt er
nur eine haus- oder privatwirthschaftliche Thätigkeit aus, wobei sein
Trachten nicht über den Rahmen seines eigenen Wirthschaftsgebietes
hinausgreift. — Wenn er nach Lage des Nachbarmarktes, des Welt-
marktes, das Gedeihen des eigenen Anwesens auf die Seite setzt und
dasjenige baut, was für den Augenblick den höchsten Preis auf dem
Weltmarkt verspricht, so greift er über sein Landwirthschaftsgebiet
hinaus, er greift in die Nachbarwirthschaft, in die Weltwirthschaft ein,
es ist keine einfache landwirthschaftliche Thätigkeit mehr, es ist eine
Handelsthätigkeit, denn er tritt in Verbindung mit anderen Wirth-
schaften. Er beeinflusst mit seiner Spekulation die anderen Wirth-
schaften ebenso, wie er von ihnen beeinflusst wird. Es ist auch nicht
so lange her, dass die Rittergutsbesitzer, die adeligen Grundherrn es
nicht verabscheuten, sich Handelsherren nennen zu lassen.
Anmerkung 2. Wenn der Handwerker auf Bestellung arbeitet
oder für eine bestimmte, beschränkte Kundschaft, so übt er nur sein
Handwerk aus, das nicht nothwendig mit Handelsthätigkeit verknüpft
sein muss. Wenn er aber (fremde) Märkte aufsucht, seine Erzeugnisse
feilzubieten, so übt er eine Handelsthätigkeit, wenn auch seine Haupt-
beschäftigung in dem Handwerk liegt, gleichgültig, ob er seine Verkäufe
an Privatleute, an Kaufleute oder an andere Handwerker macht.
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