kommt, deren Unterhaltung und die Handhabung der Polizei
darauf, so wird es vollständig genügen, die Persönlichkeiten
einer Privat- und einer Staatsverwaltung einander gegenüber
zu stellen und man kann, bei sonst gleichen Eigenschaften,
den Staatsbeamten eines höheren Pflichtgefühls wegen unbe-
denklich voranstellen. Wenn aber, wie bei Post und Eisen-
bahnen, der Betrieb selbst in Betracht kommt, der Unter-
nehmersinn und was damit zusammenhängt, dann entsteht die
Frage, ob die naturgemäss etwas schwerfällige Maschine, als
welche sich ein Staatsverwaltungskörper darstellt, sich zur
Handhabung eines Wirthschafts- Apparates eignet. — Hier
treten die Anforderungen so unregelmässig, unvorbereitet und
stets veränderlich heran, dass weder ein bestimmtes Arbeits-
maass festgehalten werden kann, noch ein auf Anciennitäts-
prinzip beruhendes Personal ausreicht. Das Wirthschaftsleben,
dem das Transportwesen dient, ist nicht etwas Bestimmtes
oder ein vorher zu Bestimmendes, sondern ist einem fort-
währenden Wechsel unterzogen, dem der Einzelne nicht auf
Befehl, sondern nur nach Geschick und Neigung folgen kann.
In ganz besonderem Grad tritt dieses aber bei einer wirth-
schaftlichen Funktion wie einer Transportanstalt hervor, auf
der die ganze wirthschaftliche Entwickelung ruht, von der
das Gedeihen von Produktion und Handel abhängt.
Wohl lässt sich auch hier den Anforderungen in einer
Hinsicht genügen. Wenn das Beamtenpersonal, das Betriebs-
material etc., wie dies auch bei den Staatseisenbahnen durch-
schnittlich derzeit der Fall ist, sehr reichlich bemessen sind,
dann wird ja immer sehr weitgehenden Anforderungen genügt
werden können. Wie sich das vom wirthschaftlichen Gesichts-
punkt ausnimmt, ist nur eine andere Sache.
Nun ist aber zwischen der reinen Staatsverwaltung und
der reinen Privatverwaltung noch ein grosser Spielraum in
der ganzen oder theilweisen Regievergebung, in unter gesetz-
ES
Do