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it besserung der Wirthschaft zu suchen. — Wenn die Konzession
7 die Konkurrenz stellenweise aufhebt, so sichert der Zwang zu
gleichen Preisen den durch die Konzession sonst blossgestellten
Orten und Strecken gleiche Begünstigungen wie den soge-
nannten konkurrenzirten Strecken, sichert ihnen, gleich den
anderen durch Konkurrenz Geschützten, die Transportleistung
; zu dem durch Mitwirkung der Konkurrenz festgesetzten Markt-
5 oder Tagespreis und zwingt damit die Bahnverwaltung, wie
6 jedes andere Gewerbe, die Einbussen durch die Konkurrenz
L durch gute Bewirthschaftung, zweckmässige Beförderungsweise
1 und was sonst zum Vortheil gereicht, auszugleichen.
x Im Uebrigen mag noch auf das bei $ 83 Gesagte ver-
wiesen werden.
Wichtiger als, ob Privat-, ob Staatsbahnverwaltung und
_Betrieb würde, bei den einmal vorhandenen Verhältnissen,
die Frage angewandt sein: „Wie das Eine und wie das
Andere?“
Beim Privatbetrieb bedarf es gesetzlicher Bestimmungen:
scharfe Abgrenzung der Rechte zwischen Transportnehmer
und Transportführer. Bei der Staatsverwaltung thut noth:
freier Spielraum zur Entfaltung der Privatthätigkeit. Be-
schränkung des Staats auf den technischen Betrieb, - während
die spekulative Ausnutzung Sache der Privaten sein sollte.
Das derzeitige deutsche Tarifsystem kann als Uebergang dahin
betrachtet werden. Indem es Auswahl zwischen Wagenladung
und Theilladung (Stückgut) lässt, gestattet es eine Mitwirkung
der Transportnehmer am Transportgeschäft, gleich wie es bei
den nicht konzessionirten Transportunternehmungen stattfindet,
deren weitere Ausbildung beiden "Theilen, dem Transport-
nehmer wie dem Bahn-Unternehmer, nur von Vortheil sein
Kann. —
Anmerkung 1. Seite 48 erwähnter Denkschrift lesen wir: „Die
Railway and Canal Traffic Acte vom Jahr 1854 verordnet: „Dass keine