= ae
Gesellschaft irgend einer besonderen Person oder Gesellschaft oder einer
besonderen Art des Verkehrs in irgend einer Beziehung einen unge-
hörigen und ungerechtfertigten Vorzug oder Begünstigung gewähren
oder irgend eine besondere Person oder Gesellschaft oder irgend eine
besondere Art des Verkehrs einer ungehörigen oder ungerechtfertigten
Beschädigung oder Benachtheiligung in irgend welcher Beziehung unter-
werfen darf.“ — In der gerichtlichen Praxis ist jedoch anerkannt, dass
eine Gesellschaft, wenn sie gute Gründe dazu hat, also z. B. Verkehr
nach einem bestimmten Orte erst schaffen, oder ihn erlangen will, ganz
willkürliche Tarifsätze für diese Orte aufstellen kann, und überdies
würde die Beachtung‘ der gesetzlichen Bestimmungen schwer zu kon-
trolliren sein, weil der Schwerpunkt der Tarifpolitik der englischen
Bahnen in der mehr kaufmännischen Auffassung des Tarifwesens liegt
und über alle Transporte von grösserem Umfange zwischen dem Ver-
sender und der betreffenden Eisenbahn spezielle Verträge abgeschlossen
werden, bei denen die Höhe der Frachtsätze lediglich von der freien
Vereinbarung abhängt und, abgesehen von der Konkurrenz mit anderen
Bahnen oder mit Schiff-Transport, durch Umfang des einmaligen Trans-
portquantums, des jährlichen Frachtbetrages, durch die Rücksicht, ob
die Transporte im Sommer oder Winter stattfinden ete. bedingt, der
Inhalt derartiger Verträge auch in den seltensten Fällen bekannt
wird.“ —
S 88. Tarifsystem.
Hinsichtlich der Preisbestimmung für den Gebrauch der
Transportmittel ist zu unterscheiden die Preisbestimmung:
A für den Weg, B für das Fahrzeug, C tür Motor (Zugkraft),
D für die fertige Transportunternehmung.
Der Weg wird bei den gewöhnlichen Land- und den
Wasserstrassen meistens einzeln, entweder gegen Gebühr oder
als freies Genussgut, ausnahmsweise auch Einzelnen Vorzugs-
weise zur Benutzung überlassen. — Bei den Eisenbahnen, wo