Rückvergütung der Einfuhrabgaben eintreten. Dieses System kannte
also drei Gruppen von Waren!): 1. Solche, die von Einfuhrabgaben
frei waren, 2. solche, von denen Einfuhrabgaben erhoben wurden,
3. solche, deren Ein- und Ausfuhr verboten war. Zu ersteren gehörten
alle notwendigen Rohstoffe, Kolonialwaren und Verbrauchsartikel;
zu der zweiten zahlreiche Lebensmittel (Kartoffeln, Obst, Kastanien,
Orangen, engl. Heringe, fremde Butter, Getreide, Steine, Papier,
Essig, Salz). Zu der dritten als zur Einfuhr verboten: Mehl, Zwieback,
Farbholz, auswärts geschlachtetes Fleisch, gefärbte Manufaktur-
waren, Decken; als zur Ausfuhr verboten: Heringstonnen, Tonnen-
bänder, Lumpen zur Papierfabrikation, Fischnetze, Walfischfang-
geräte. Aus den Artikeln der zweiten und dritten Gruppe ersieht man
den stark protektionistischen Zug des Systems; Industrie, Fischerei,
Landwirtschaft sollten geschützt werden. Strenge Kontrollmaß-
regeln?) dienten zur Durchführung des Systems und zur Verhinderung
der bisher üblichen Schmuggeleien, die durch die sehr nachsichtigen
Vorschriften von 1725 begünstigt waren. Dafür sollten die Admi-
ralitätskollegien und die Beamten mit größerer Machtvollkommen-
heit ausgestattet werden. Vor allem aber erwartete man eine nam-
hafte Zunahme von Handel und Schiffahrt, insbesondere die Wieder-
gewinnung des teilweise verloren gegangenen Handels mit dem
Norden, Spanien, Portugal und Italien und eine Steigerung des
Umsatzes in allen gangbaren Waren, auch solchen, die andernorts
billiger zu haben waren.
Gegen dies Projekt erhob sich sogleich viel Widerspruch‘).
Von den Einen wurde die Abnahme des Handels durchaus bestritten.
Im allgemeinen herrschte auch die Ansicht, daß der Niederländer
allen anderen Nationen auf dem Gebiet des Handels infolge persön-
licher Veranlagung überlegen sei und daß deshalb solche künst-
liche Maßregeln entbehrlich seien. Von anderer Seite wurde auf die
vermutlichen Gegenmaßregeln der übrigen Mächte hingewiesen.
Bedenklich war ja in dem Vorschlag gewiß manches vom rein volks-
1) Sie sind der erwähnten ‚„‚Propositie‘‘ als Anlagen S. 72 ff. beigegeben.
Auf zahlreiche Ungereimtheiten in der Gruppeneinteilung wies hin La Fargue,
Onderzoek, S. 88 ff.
2) Der „Propositie‘ beigefügt ist der Entwurf einer Verordnung über die
Behandlung der Transitgüter, sie enthält ziemlich strenge Vorschriften.
3) Unter den gegen das Projekt gerichteten Druckschriften ragt die Schrift
von La Fargue, Onderzoek, hervor.
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