94 IL. Theil XIV. Abhandlung.
liegt, einen zum Betriebe seines Gewerbes angemessenen Stand-
punct immer in einer und der nömlichen Gegend in einem Umkreise
von einigen Häusern aufzufinden.
So lange daher der Gewerbsmann in jenem Orte, und in
Wien entweder in der inneren Stadt", oder jener Vorstadt, wobin
ibm ursprünglich das Befugniß verliehen wurde,
bleibt, so ist er in der Wahl jenes Standortes keineswegs zu beschrän-
fen, do; zu verpflichten, jede Veränderung der Or ts-
obrigkeit anzuzeigen, damit diese in der fortlaufenden Über-
sicht aller Gewerbe bleibe, und in den Fällen , wo nicht dloß der
Verschleißort der verfertigten Gewerbsproducte, sondern auch die
Werkstätte verändert wird , beurtheilen könne, ob der angetragenen
Überseßung nicht etwa bedeutende Polizeirücksic<ten im Wege
stehen.
Auc<h mit Hofkzld. vom 21. August 1834, Hofz. 20913,
Rg98z. 47159, wurde erwähnte Hofkzlv. vom 7. Dec. 1815, Hofz.
21843, wornach jedem Gewerbsmanne die Wahl seines Standpunc»- 1
tes in jenem ortsobrigkeitl. Bezirke, für welchen ihm das Gewerbe ver-
liehen wurde , freisteht, und zwar in Wien so lange er entweder in
der inneren Stadt , oder in jener Vorstadt bleibt, für die er sein Be-
fugniß erhielt , bestätigt. .
Dieß vorausgeschickt, erfloß mit Hofkzld. vom 19. Juni 1816,
fundgemacht mit Rggsc. vom 16. Juli 1816, folgendes Hauptnor-
male über die Freizügigkeit der Gewerbe :
Jeder Gewerbsmann hat in dem Orte, Bezirke oder Vorstadt-
grunde, für welchen ihm ein Gewerbe oder Befugniß
verliehen wurde, insoweit der Obrigkeit, von wel-
her er daässelbe erhielt, das Gewerbsverleihungs-
recht zusteht, die freie Wahl des Standortes.
Es beschränken sich daher jene Gewerbe, welche auf einen gewis=
sen Ort, Bezirk, oder auf eine bestimmte, wenn auch kleine Vor- i2
stadt / z- B. die Jägerzeile, Laurenzergrund, Hungelbrunn, Nicols- R
dorf , Reinprechtsdorf , Althan u. s. w. verliehen wurden, nur [
auf diesen Ort, Bezirk und Vorstadtgrund 2), wie sich dieses schon
aus dem Wortlaute der obigen allerh. Entschl. ergibt.
Es ist hiernach |
1. jedem Gewerbsmanne , er mag ein bürgerliches Meister» 0
recht , oder ein sonstiges Befugniß besiken , die Wahl seines Stand- :
ortes in jenem Bezirke, für welchen er das Befugniß er- N
hielt, freizustellen. ;
So lange der Gewerbsmann in jenem Bezirke verbleibt, für e
den ihmursprünglich vas Gewerbsbefugnißverliehen 1