Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem'Gewerbs- und Handelswesen. 95 
nd- wurde, ist er in der Wahl seines Standortes keineswegs zu 
eise beschränken. 
Rggsc. von 16. Juli 1816, Fs. 1. 
in Er ist jedoch 
in 2. verpflichtet jede Veränderung seines Standortes der 
Ye Ortsobrigkeit anzuzeigen, damit diese in der fortwährenden 
'än- Übersicht aller Gewerbe bleibe, und in jenen Fällen , wo nicht bloß 
ts- der Verschleißort der verfertigten Gewerbsproducte, sondern auch die 
er: Werkstätte selbst verändert wird, beurtheilen könne , ob der angetra- 
der genen Überseßung nicht etwa bedeutende Polizeirücksichten im Wege 
die stehen. 
nen Eod. 8. 2. 
ege 3. Die Übersetzung einer Werkstätte, bei derPolizei- 
rücksichten eintreten können, von einem Orte in den an- 
3, dern , darf daher nicht eher vorgenommen werden , bis nicht die B e- 
ofz. willigung der Ortsobrigkeit erfolgt ist; die Ortsobrigkeiten aber 
nc sind angewiesen , die Entscheidung bierüber schlernigst zu schöpfen. 
verz Eod. 8. 3. 
in Außerdem aber, und insbesondere bei einer Veränderung des 
Be: bloßen Werschleißortes , ist, ohne einen Bescheid abzuwarten, 
die bloße vorläufige Anzeige an die Ortsobrigkeit hinlänglich. 
[6, Eod. S. 2. 
or- 4. Unter Beobachtung dieser Verpflichtungen steht es daher 
zu Wien jedem Gewerbsmanne frei, 
df- 2) in der innern Stadt in jed es Haus zu überziehen, und 
iß b) wenn eine Wiener Vorstadt einer und derselben 
el- Ortsobrigkeit untersteht, kann der Gewerbsmann in dieser 
3 8- Vorstadt beliebig umziehen. 
Eod. . 
is- 9. Auf gleiche Weise kann auf dem Lande in Provinzial- 
die städten und Märkten jeder Gewerbsmann in denjenigen Ortschaften 
[8- oder denjenigen Bezirken, wofür ihm das Befugniß vers 
iur liehen worden ist, frei umziehen. 
on Eod. 
6. Bei der Entscheidung ,/ ob eine Überseßung des Gewerbes 
aus einem Beziütke in den andern zulässig sey, dürfen die gewöhnli- 
es <en Einstreuungen anderer ähnlicher Gewerbsleute und die Klage 
ids gegen Beeinträchtigung der Behörden nicht als Motiv dienen, son- 
I dern es sind bloß jene Anstände zu berücksichtigen, welche sich aus 
Polizeirücksichten oder aus der Gewerbsverfassung 
. und nach den für die Verleihung der Befugnisse bestehenden Gesetzen 
ür ergeben (Kod. Rggsc. vom 16. Juli 1816, 5. 5); und bei denje- 
en nigen Gewerben, wo bisher schon eine größere Freizügigkeit be-
	        
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