Von dem Gew.erb 8- und Handelswesen, O7
ln- Auf dem Lande:
d) wenn ein Gewerbe aus dem Jurisdictionsumfange der
einen Ortsobrigkeit in jenen einer andern, “-
ere ' e) auh unter einer und derselben Herrschaft von der Ort-
nt schaft oder von dem Bezirke, wofür das Gewerbe ausdrüc-
iuf lich verliehen worden ist, 'in eine andere Ortschaft'oder in
2m einen andern Bezirk übertragen werden will.
nt. Eod.
orz 10. In Rücksicht jener Polizeigewerbe, welche die täglichen
"el: Lebensbedürfnisse an das Publicum abseten, ist eine solche 'Verthei-
<e lung derselben näht außer Acht zu lassen , wodurch dieselben jenem
6, Publicum, zu dessen Bedienung sie bestimmt sind, nahx gebracht
nd werden.
[ei *'Eod, :8. 2.
irt 11. Da die Verleihung jener Gewerbe, welche der Sa-
)as ßung unterliegen, durch die Wahrscheinlichkeit eines Absatzes
bedingt und beschränkt ist, wodur< der Gewerbsmann bei dem ihm
gesetzlich bestimmten bürgerlichen Gewinn sein Auskommen findet, so
ine ist auch bei Bewilligung von Überseßungen der Gewerbe dieser Gat-
t8- tung auf diese Bedingung Rücksicht zu nehmen.
3 es Eod. 8. 3.
5 a) Die Ortsobrigkeit ist daher nicht berechtigt, bei Verleihung von Fabrika-
[i- tionsbefugnissen die Bedingung beizufügen, daß dasselbe auf einem von
N; dem Besugnißwerber in ver Stadt erfauften Hause 'ausgeübt werde.
»bl Hoffzld. vom 26. /Mai,1831,] Hofz. 26467, Rgg83, 29338.
it: b) Die Freizügigkeit der Gewerbe beschränkt sich in der. Regel nur auf.den
' Bezirk, für welchen es verliehen worden. Sobald es sich um die Übersied-
nd lung von Gewerben in einen anderen Bezirk handelt, so isi, der bestehen-
en den Borschrift gemäß , wie bei neuen Gewerbsverleihungen vorzugehen.
9 Hoffkzld. vom 29. Jänner 1829, Hofz. 1734, Ng3gsz 2518.
en 6) E8 darf daher auch kein Bürger , dex ein Wewerbe oder Besuguiß besigt ,
T= mit selbem eigenmächtig von einem Orte auf den anderen übergehen, son-
. dern es muß die Erlaubniß jener Ortsobrigkeit, in dessen Bezirke er sich
l1- niederlassen will, ansuchen,
er Nggsd. vom 25, Sept.' 1808.
S. 108.
Aufhebung des Bezirkszwanges.
Alle Bezirksausmessungen der Gewerbsleute sind aufgehoben ,
und jedem Meister ist die natürliche Freiheit zu lassen, da, wv er
Arbeit, findet, sich Verdienst zu erwerben , so wie dem Publicum die
Auswahl unter den Professionisten zu verschaffen: getrachtet. werden
Ee soll, so daß derlei in Handelsprivilegien enthaltene Unterschiede
"g schon dadurch , daß diese Prwilegien nicht mehr bestätigt worden
sind , an sich von selbst behoben sind ; nux ist dafür zu sorgen, daß
so viel möglich gleiche Lasten getragen werden , wo sodann jene Mei-
IV. (Gewerbswesen.) “
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