Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gew.erb 8- und Handelswesen, O7 
ln- Auf dem Lande: 
d) wenn ein Gewerbe aus dem Jurisdictionsumfange der 
einen Ortsobrigkeit in jenen einer andern, “- 
ere ' e) auh unter einer und derselben Herrschaft von der Ort- 
nt schaft oder von dem Bezirke, wofür das Gewerbe ausdrüc- 
iuf lich verliehen worden ist, 'in eine andere Ortschaft'oder in 
2m einen andern Bezirk übertragen werden will. 
nt. Eod. 
orz 10. In Rücksicht jener Polizeigewerbe, welche die täglichen 
"el: Lebensbedürfnisse an das Publicum abseten, ist eine solche 'Verthei- 
<e lung derselben näht außer Acht zu lassen , wodurch dieselben jenem 
6, Publicum, zu dessen Bedienung sie bestimmt sind, nahx gebracht 
nd werden. 
[ei *'Eod, :8. 2. 
irt 11. Da die Verleihung jener Gewerbe, welche der Sa- 
)as ßung unterliegen, durch die Wahrscheinlichkeit eines Absatzes 
bedingt und beschränkt ist, wodur< der Gewerbsmann bei dem ihm 
gesetzlich bestimmten bürgerlichen Gewinn sein Auskommen findet, so 
ine ist auch bei Bewilligung von Überseßungen der Gewerbe dieser Gat- 
t8- tung auf diese Bedingung Rücksicht zu nehmen. 
3 es Eod. 8. 3. 
5 a) Die Ortsobrigkeit ist daher nicht berechtigt, bei Verleihung von Fabrika- 
[i- tionsbefugnissen die Bedingung beizufügen, daß dasselbe auf einem von 
N; dem Besugnißwerber in ver Stadt erfauften Hause 'ausgeübt werde. 
»bl Hoffzld. vom 26. /Mai,1831,] Hofz. 26467, Rgg83, 29338. 
it: b) Die Freizügigkeit der Gewerbe beschränkt sich in der. Regel nur auf.den 
' Bezirk, für welchen es verliehen worden. Sobald es sich um die Übersied- 
nd lung von Gewerben in einen anderen Bezirk handelt, so isi, der bestehen- 
en den Borschrift gemäß , wie bei neuen Gewerbsverleihungen vorzugehen. 
9 Hoffkzld. vom 29. Jänner 1829, Hofz. 1734, Ng3gsz 2518. 
en 6) E8 darf daher auch kein Bürger , dex ein Wewerbe oder Besuguiß besigt , 
T= mit selbem eigenmächtig von einem Orte auf den anderen übergehen, son- 
. dern es muß die Erlaubniß jener Ortsobrigkeit, in dessen Bezirke er sich 
l1- niederlassen will, ansuchen, 
er Nggsd. vom 25, Sept.' 1808. 
S. 108. 
Aufhebung des Bezirkszwanges. 
Alle Bezirksausmessungen der Gewerbsleute sind aufgehoben , 
und jedem Meister ist die natürliche Freiheit zu lassen, da, wv er 
Arbeit, findet, sich Verdienst zu erwerben , so wie dem Publicum die 
Auswahl unter den Professionisten zu verschaffen: getrachtet. werden 
Ee soll, so daß derlei in Handelsprivilegien enthaltene Unterschiede 
"g schon dadurch , daß diese Prwilegien nicht mehr bestätigt worden 
sind , an sich von selbst behoben sind ; nux ist dafür zu sorgen, daß 
so viel möglich gleiche Lasten getragen werden , wo sodann jene Mei- 
IV. (Gewerbswesen.) “ 
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