: I. Theil XIV. Abhandlung.
ster , die gute Arbeiten liefern , schon vor den schlechteren Arbeitern
beim Publicum den Vorzug erhalten werden (Allerh. Entschl. vom ven
5. Juli 1784, Rggs. Int. vom 13. Zuli 1784); und bei den Hand- ben
wertern ist die Aufstellung der Reverse auf gewisse Bezirke ihr
unter einer zu bestimmenden Strafe abgeschafft. - Li
Hofd. vom 17, August 1776. mi
Inwiefern einzelne Gewerbsgattungen dennoc< auf gewisse Bes-
zirke beschränkt sind , kommt im IC. Theile von dem besonderen ge
Gewerbs- und Handelswesen vor. G
Übrigens ist es nicht ordnungsmäßig / ein Gewerb im Wege sen
eines Vergleiches mit dem betreffenden Handwerke auf die Person des ob
Betheilten zu beschränken, daher dieser Vergleich, welcher auf einem we
ordnungswidrigen Vorgange beruht, auch als wirkungslos erscheint.
Hofkzld. vom 3. Jänner 1828, Hofz. 33337, Rggsz. 3262, ha
or
8. 109.
Ob Gewerbsleute auch im Auslande Gewerhe trei- S
ben dürfen. die
Über die Frage : ob diejenigen Gewerbsleute , welc<e neben ih- des
ren inländischen Gewerben zugleich auc) Gewerbe im Aus-
lande besißen , in dem gleichzeitigen Besiße derselben zu belas- he
sen seyen, wurde früher befohlen, daß diejenigen, welche bis jekt
im Befiße von Gewerben im In- und Auslande sich befinden, im A!
ungestörten Besiße derselben zu belassen seyen , in Zukunft aber nicht lid
gestattet werden soll, Gewerbe im In- und benachbarten
Auslande zugleich zu besißen, Ge
Hofkzld. vom 21. Mai 1808, Rggsd. vom 2. April 1808.
Se. Maj. haben jedoch nunmehr mit allerh. Entschl. vom 23. ZU
April 1833 anzuordnen geruht, daß es von dieser Hofv.: vom 21. G
März 1808 abzukommen habe, daß jedoch in den vorkommenden
Fällen, von denen hier die Rede ist, die im Allgemeinen bestehenden 1
bürgerlichen politishen Gewerbsverleihungs -, dann Zoll- und Han- T
delsgeseße genau zu beobachten , und gehörig anzuwenden seyen. d2
Hofkammerd. vom 4. Mai 1833, Hofz. 19323, RNggsz. so-
26301. %
Es muß also jeder Industrielle, welcher von dieser Gestattung
Gebrauch machen will, von hohem Interesse zu vernehmen seyn, un- N
ter welchen Bedingungen österreichische in den königlich preußischen iG
Staaten erscheinende Unterthanen ihre Gewerbs- und Handelsrechte e
daselbst augüben dürfen.
Eine von der königlich preußischen Regierurig an das mährisch- n
schlesische Gubernium dieserwegen erlassene Zuschrift lautet: ;
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