Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 99
eitern Aus den österreihishen Staaten / und insbesondere aus Mäh-
vom ren, kommen alljährlich verschiedene Handelsleute und Gewerbtrei-
dand= bende, um ihre Waaren und Producte umherziehend verkaufen, oder
zirle ihr Gewerbe im preußischen Staate augßüben zu wollen , ohne ihre
Qualification dazu gehörig nachzuweisen, oder sich vollständig legiti-
miren zu können.
: Be- Dur diesen Mangel entsteht dem preußischen Staate die unan-
eren genehme Nothwendigkleit, die betreffenden Gewerbtreibenden mit ihren
Gesuchen um Gewerbscheine ab - und nach ihrer Heimath zurückwei-
Wege sen, und ihnen Reisekosten verursachen zu müssen , welche bei Be-
n des obachtung der dießseits geltenden geseßlichen Bestimmungen vermieden
einem werden können.
eint. Diese fordern, daß sich jeder Gewerbtreibende durch ein in glaub-
3262, hafter Form ausgestelltes Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohn-
ortes ausweise:
1. Daß er ein Mensc<) von gutem Rufe und unbescholtenen
. Sitten sey , auch einen festen Wohnsißß habe z;
"XE - 2. daß, wenn der Gewerbtreibende in Privatdiensten steht,
die Dienstherrschaft und bei Ehefrauen die Ehemänner in den Betrieb
n ih- des Handels oder Gewerbes willigen ;
Aus- 3. daß derselbe mit keiner auffallenden oder ekelhaften Krank-
belas- heit oder einem dergleichen Gebrechen behaftet ; und |
jebt 4. daß derselbe bereits 30 Jahre alt sey, indem unter diesem
, im Alter feinem Ausländer ein Hausierschein ertheilt werden kann ; end-
nicht lich muß | | . |
"ten 9. jenes Zeugniß zugleich das vollständigste Signalement des
Gewerbtreibenden enthalten, und darf nicht über Ein Jahr alt seyn.
p Waarenträger oder Begleiter können nur in seltenen Fällen
| 23. ausnahmsweise bewiliigt werden, und müssen sich dazu besondere
121. Gründe inder Person oder dem Geschäfte des Gewerbetreibenden finden.
Den 1 Dergleichen sind namentlich bei Topfbindern und Kesselflickern
den nicht vorhanden, und diesen können in Zukunft niemals Träger oder
Han- Begleiter gestattet werden , auch wenn ihnen früher dergleichen in
den in Preußen ausgefertigten Gewerdscheinen bewilligt worden seyn
'99583: sollten. )
Wo jedoch bei andern Gewerbtreibenden die Bewilligung eines
ttung Waarenträgers oder Begleiters zum Transport der Waaren zulässig
„ un- erscheint, da muß auch dieser sich, wie der Gewerbtreibende selbst,
ischen durc das vorgeschriebene Attest der Polizeibehörde ausweisen und
rechte legttimiren, |
Nur ist bei ihnen der Nachweis des Z0jährigen Alters nicht
risch- nothwendig. Dagegen dürfen sie, wie Handlungsreisende, um Waaren-
bestellungen aufzusuchen, nicht unter 17 Jahre alt seyn, und muß in
diesem FaJe in dem vorgenannten Atteste bescheinigt jeyn ,/ daß die
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