Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. Abhandlung. 
Von den verschiedenen Gattungen von Be- 
sc<häftigungen. 
6: 3. 
Haupteintheilung derselben. 
Die Beschäftigungen zerfallen vor Allem in freie, und (durch 
geseßliche Erwerbtitel) beschränkte. 
WL Nbsaß,. 
Freie Beschäftigungen. 
S. 4. 
Darstellung derselben. 
Schon das Hofd. vom 30. März 1776 spricht sim dahin aus, 
daß solc<e Handthierungen ganz frei zu lassen seyen , welche theils 
keinen starken Verlag, theils aber eine mehrjährige Kunsterwerbung 
nicht erfordern , viele Hände beschäftigen können, und deren Arbei- 
ten in den Erblanden gar nicht oder nicht hinlänglich und zu noch 
zu hohen Preisen verfertigt werden, die mithin in diesem Gesichts- 
puncte eine Erweiterung nothwendig haben, und wobei die Indi- 
viduen ohne einer vorläufigen Prüfung unterworfen zu seyn, ihre 
Profession treiben können, und daher auf keinen Ort und auf kei- 
nen Bezirk beschränkt sind. 
Es ist jedoch, wie das Hofkfammerd. vom 1. August 1832, 
Hofz. 28121, Rggsz. 43988 besagt, kaum möglich, in dem wei- 
ten Gebiethe der Industrie alle diejenigen Commerzial - Beschäfti- 
gungen aufzuzählen- welche ein Gegenstand der freien allgemeinen 
Benußung sind. Na< dem Hofkzld. vom 2. Mai 1809 , Rggs. 
Int. vom 11, Jänner 1810, haben ferner Erwerbzweige , welche 
zwar in dem Verzeichnisse der Polizeigewerbe enthalten, aber nur 
in großen Städten eigenen Befugnissen unterzogen, außerdem 
aber freigelasse sind / dort, wo sie bisher keiner eigenen Befug- 
nißbeschränfung unterworfen waren, 'auc< in Zukunft freizubleiben. 
Rücksichtlich der freien Beschäftigungen kommen übrigens noch 
folgende Bestimmungen zu beachten: 
1. Dort, wo bei nun frei erklärten Beschäftigungen früher 
Meisterrechte und Innungen bestanden haben, und diese neh be-
	        
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