Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 103 
zum In jenen Gegenden, wo die Holzverzehrung dem vorhande- 
diese nen Holzstande nicht angemessen ist, haben die Kreigämter sich zur 
dens Pflicht zu machen, den vers<wenderis<en Holzgebrauch in allen 
iden, Fällen , wo es thunlih und von Amtswegen geschehen kann, zu 
ireiß= beschränken. | 
1 der Waldpatent vom 1. Juli 1813, 88. 10 und 14. 
EE S. 113. 
x be- Gesundheitsgefährliche Beschäftigungen sind von 
icht, Wien entfernt zu halten. 
die Diejenigen Professionisten , die Mineralien auf Kobhlfeuer 
ider, schmelzen / sollen in freie Orter geschafft werden. 
ole Rggsv. vom 17. Dec. 1784. | 
Bitt- Auf die Zubereitung des Sceidewassers, auf das Bein- 
ver: und Leimsieden, auf Pottaschesiederei, auf Zubereit-: 
rung des Berlinerblaues und überhaupt der hemisc<hen Pro- 
ducte soll ferner weder ein neytes Befugniß, no< die Übertra- 
aber gung eines alten in dem Gewerbsbezirke Wiens bewilligt 
3las- werd“n (Rggsb. vom 31. Oct. 1807); so-wie überhaupt solche Ge- 
oder werbe davon hintangehalten oder entfernt werden sollen, die daselbst 
Val- gefährlich sind. 
Hofkamwerd. vom 14, Jänner 1809. 
15, 
6. 114. 
on: Rücsichtlich der Feuersgefahr und sonstiger Nah- 
in tbeile. 
811. Auch ist das Local rücksichtlic) der etwa zu besorgenden Feu ers- 
e <- gefahr genau zu berücksichtigen , worüber die Hofo. vom 19. Mai 
x in 1791 , 7. Febr. 1794, dann 1. April 1796, und die Feuerlosch- 
aufe ordnungen nähere Bestimmungen enthalten, und wovon auch bei 
ist, den betreffenden einzelnen Beschäftigungsrechten in der beson- 
cul: deren Gewerbs - und Handelsgeseßkunde gehandelt werden wird. 
(äßt. Bei Ertheilung der Consense auf Fabrikation soll endlich auc< 
enen Rücksicht auf die Nach barsc<aft genommen werden, daß der- 
gar selben keine Ungereimtheit oder Nachtheil dadurch zuwachse. 
Hofres. vom 6. April 1792. 
jung Es ist nicht in der Ordnung, die Herstellung einer Feuerstätte 
olze zu bewilligen, ohne sich vorher die Überzeugung zu verschaffen , 
auch ob das Individuum zum Gewerbsbetriebe berechtigt sey. 
gen, Hofkzld. vom 6. Oct. 1831 , Hofz. 22352, Rggsz- 39917. 
liche
	        
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