I. Theil XIV. Abhandlung.
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DN. Abschnitt. 1
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Ausübung der Beschäftigungsrechte selbst. fabri
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5. 115: Waag
Vorerinnerunsg. a
Es ist bereits oben gehändelt worden, wie viele Gesel-
len und Hülfsgarbeiter, und wie sie eim Berechtigter halten zuge!
Fann; deßgleichen fam bereits vor, wiefern die Ausübung der Be- darf
schäftigungsrechte durch den Ort bedingt ist / wobei nur noch im g
zu bemerken kommt , daß Verzichtleistungen,, z: B. auf Verschleiß-
gewölber, welche von Parteien gemacht werden , nicht anzunehmen
(Hofv. vom 30. Dec. 1804 , Rggs. Inr. vom 19. Jänner 1801); gesta!
und Beschränkungen bei Befugnissen, zumal in Hinsicht der Zahl der durch
Gehülfen , untersagt sind. trieb;
Hofv. vom 20. Juni 1803; sorge
Commerzialgewerbe dürfen ferner vermög schon mehrerer bestes nach
henden Borschriften nicht beschränkt werden, indem es billig sen ,
ist, Jemanden , dem ein Befugniß verliehen wird, auch die Mit- Voll,
tel, seinen Erwerb zu erweitern und seine Familie zu ernähren, der n
nicht zu nehmen. zu b(
Verordnung vom 12. Juni 1806.
Nur hinsichtlich bereits bestehender Eisen - und Blech- 155
hämmer , Glashütten und Pottaschensiedereien ist die Beschränkung,
daß mit sorgfältiger Aufmerksamkeit darauf zu sehen sey, daß die
Erzeugung nicht höher getrieben werde, als der dazu gewidmete
Wald das Holz oder die Kohlen auf immerwährende Dauer abzu-
liefern zureichend befunden wird. Diese lektere Vorschrift ist auch
auf alle übrigen den bezeichneten Werken ähnlichen, mit Feuer arbei-
tenden Fabriken auszudehnen. Folg
Waldordnung vom 1. Jüli 1813, S. 10. -
Endlich kommt noch zu bemerken , daß ein zwischen einzelnen Recht
Handels - und Gewerbsclassen getroffenes Übereinkommen über seen
ihre gegenseitigen Gewerbs- und Handelsrechte aus tischei
dem Grunde ungültig sey, weil dieselben in keiner Beziehung weder
berufen, noch berechtigt sind, über Handels - oder Gewerbsrechte
abzusprechen, öder Bestimmungen und Gränzlinien festzuseßen, die daber
der Gegenstand der Legislation sind, und als solcher nur den com- ten z1
petenten Behörden vorbehalten werden müssen.
Commerz. Hofd, vom 16. Dec, 1818.
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