106 L, Theil XIV. Abhandlung.
Wenn er sie nicht besißt, kann er es dagegen an ein geeigne- dieselt
tes Individuum, welches sich von der Behörde zur Ausübung des= Buckt
selben das Befugniß zu erwerben hat , veräußern oder ver-
pachten. | | 1832
Rggsd. vom 22. April 1791, Rggsd. vom 10. Zuni 1817,
Hofkzld. vom 17. Mai 1803 und 5. Jänner 1818, 5. Juni 1831, leiter
Sofz. 13351 , Rggsz. 32036. Ei
Hauptnorm in dieser Beziehung ist nun Folgendes: theil
Um hinsichtlich des Berriebes der Realgewerbe bei Besitern , daß t
welchen die gesezlichen Eigenschaften zum Gewerbbetriebe mangeln , gläub
ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, fand sich die Regierung in den (
Folge Anordnung der k. Ek. vereinten Hofkanzlei bestimmt , die aus billig!
Anlaß eines vorgekommenen Falles von der k. k, vereinten Hofkanzlei dafür
unter dem 17. Mai 1803 erlassenene Entscheidung bekannt zu ge- dazu
ben, welche dahin lautet:
Dem Inhaber eines Hauses, auf welchem ein Gewerbe radicirt
ist, kann zwar nicht versagt werden , solches auf den Fall, als er hier :
zu dessen Ausübung nicht selbst die Fähigkeit oder Eigenschaft hat, führt
an einen Dritten in Bestand zu verlassen; jedoch muß dieser lebtere
das ordentliche Befugniß und die persönliche Qualification dazu ha- rg
ben, die ihm zur Ausübung eines solchen Gewerbes als Meister das ui
Recht gibt. werb;
Dieses kann jedo< von einem Gesellen nicht behauptet, und rung
daher auch nicht bewilligt werden, daß das auf einem Hause radicirte fahre
Gewerbe an einen Gesellen verpachtet werde. Nicht nur, daß auf die- sowo
sem Wege dem Eigenthümer rvadicirter Gewerbe das Befugniß einge- werd
räumt würde , indirecte Gewerbe zu verleihen, welches Recht doch nur
nur den Ortsobrigkeiten zusteht, sondern es würden auc< dadurch, und |
daß ein derlei Gesell durch die Zeit seines Bestandes die Meisterrechte von t
auzüben , und in- die Meisterinnung aufgenommen werden, bei dem noch
Ende des Bestandes oder bei dem Austritte aus dem Hause aber wie- hei d
der als Gesell zurücktreten soll , Mitteldinge zwischen Gesellen und untei
Meistern entstehen , die mit der guten Ordnung nicht vereinbarlich worb
sind, und nur Mißhelligkeiten in die Wewerbe bringen würden. erbt
Radicirte Gewerbe geben zwar dem Hauseigenthümer das Recht,
daß selbe in seinem Hause ausgeübt werden dürfen (S, oben) ; aber er Eige
kann ein Recht, das er selbst nicht hat (das Recht der Ausübung) an gewe
einen dritten Unbefugten nicht übertragen. | durc
Diese Entscheidung wurde zur genauesten Darnachachtung in selbsi
vorkommenden Fällen mit der Erinnerung bekannt gegeben , daß die bei d
oben angeführten Grundsäße bei ganz gleichen Verhältnissen auch auf sond,
die verkäuflichen Gewerbe ihre volle Anwendung finden , und daß sich dern
besch
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