Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 107 
dieselben auf jene Fälle nicht erstre>en , rücksichtlih welcher , wie bei 
Buckdruckereien und Fabriken , ausdrücklihe Ausnahmen bestehen. 
Hofkzld. vom 8. März 1832, Z. 4483, Rggsv. vom 11. April 
1832, Z. 15130. 
3. Nachdem radicirte und.verkäuflihe Gewerbe , unter welch 
lebtere auch die Kammerhandel gehören, ein Gegenstand des Eigen- 
thums sind , welcher bei einem Concurse des Inhabers einen Bestand» 
theil der Concursmasse ausmacht, so unterliegt es gar keinem Zweifel, 
daß der Ertrag eines Eigentrhumsrechtes zum Besten der Concurs- 
gläubiger benüßt werden kann. Daher eine Entscheidung, wodurch 
den Gläubigern die zeitige Administration eines Kammerhandels be- 
billigt wurde, für ganz ordnungsmäßig erkannt wurde. Es ist jevo< 
dafür zu sorgen, daß die Leitung jenes Gewerbes einem vollkommen 
dazu geeigneten Individuum anvertraut werde. 
Rggsd. vom 7. Febr. 1822. 
Noc<h bestimmter drückt sich folgende Hauptnorm aus, die daher 
hier gleichfalls, wiewohl mit den früheren übereinstimmend, bier ange- 
führt wird : 
Zufolge allerh. Entschl. vom 4. Nov. 1842 haben Se, Maj. 
zu genehmigen geruhet , daß folgende von der vereinten Hofkanzlei 
unterm 6. Nov. 1840, in Absicht auf die Auzübung von Realge- 
werben durch befähigte Werkführer an die ob der ennsische Regie- 
rung erlassene Verordnung zur Erzielung eines gleihmäßigen Ver- 
fahrens auch den übrigen Länderstellen zur Nachachtung, und zwar 
sowohl hinsichtlich der Polizei: ais Commerzialgewerbe bekannt gegeben 
werde. Nah den bestehenden Gesetzen dürfen persönliche Gewerbe 
nur an solche Personen, welche die zum Gewerbsbetriebe erforderlichen, 
und geseßlich vorgeschriebenen Eigenschaften dvesiten , verliehen, und 
von diesen nur unmittelbar selb/t ausgeübt , daher weder verpachtet, 
noch sonst veräußert oder vererbt werden. Anders verhält es sich aber 
bei den realen, nämlich radicirten und verkäuflichen Gewerben, welche 
unter denselben RNechtstiteln , wie jede andere werthvolle Sache er- 
worben , besessen , bloß? zeitlich oder auf nimmer veräußert und ver- 
erbt werden dürfen. - 
Insofern jedoch zum persönlichen Betriebe der Gewerbe gewisse 
Eigenschaften vorgeschrieben sind , und der Eigenthümer eines Reals- 
gewerbes diese vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besißt , wird da- 
durch das allgemeine Recht jedes Eigenthümers , seine Sache auch 
selbst auf eigene Rechnung zu betreiben, und für sic zu benüßen, 
bei dem Eigenthümer eines. Realgewerbes , welcher sich in einen be- 
sonderen Falle befindet, no< keineswegs unbedingt aufgehoben, son 
dern nur so weit, als es mit jener Vorschrift no< verträglich ist, 
beschränkt.
	        
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