108 I. Theil XIV. Abhandlung.
Es ist daher zwar allerdings nicht zulässig ,, daß der Eigenthümer p58
eines Realgewerbes , welcher die zum persönlichen Betriebe erforder- den
lichen Eigenschaften nicht besikßt, dasselbe in eigener Person , oder oft
auf eigene Rechnung , durch eine beliebige, von ihm zum Wexrk- Wir
führer gewählte Person ausübe. Allein es kann einem Gewerbsmanne, ver!
der sich in obgedachtem Falle befindet, keineswegs verwehrt werden ,
sein Gewerbe auf eigene Rechnung auch durch einen Werkführer , dies
welcher jedoch die vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besikt Au!
und nachweiset , auf eine solche Art betreiben zu lassen , daß dieser
unmittelbar selbst für den ordnungsmäßigen Gewerbsbetrieb zu haften hei
hat, und dafür auch unmittelbar der Gewerbseigenthümer verant- vun
wortlich bleibt, was um so weniger als gegen öffentliche Rücksichten wer
und bestehende Gesetze verstoßend angesehen werden kann, als auf
eine gleiche Weise selbst den Witwen der Inhaber persönlicher Gewerbe rai
die Fortführung des Gewerbes durch einen Werkführer verstattet ist. eka
Hiernach hat sich die Regierung in vorkommenden Fällen zu benehmen rüc
und die untern Behörden anzuweisen.
Hofkzld. vom 4. Nov. 1842, Hofz. 32499 , Nggsz. 65769.
S. 117.
Von was hier gehandelt wird. Ga
Dieß vorausgeschickt , handelt es sich hier nur noch der
1. von der Cumulation mehrerer Beschäftigungen; Ap!
2. von der Anwendung der mechanischen Hülfsmittel ; Wi
3. von dem Verkaufsrechte. gest
Be
unt
LL Cumplation mehrerer Beschäftigungen. frie
“ < "6.418. its
Verboth der Cumulation mehrerer Beschäf-
: tigungen. Pe
a). Polizeibeschäftigungen." T:
Hier ist zwischen Polizei- und Commerzialbeschäftigungen zu schi
unterscheiden. | die
Schon mit Hofd. vom Jahre 1783 ward es verbothen, doppelte ie
Gewerbe zu exyerciren, dießfalls heißt es in der Rgg8v. vom 8. Nov.
1793 , es solle. Niemand zwei ähnliche Befugnisse , oder solche, Db:
welche eine ordentliche Lehre erfordern, zugleich ausüben. So qu
wird z. B. für unzulässig erkannt , daß jemand 2 Bier- oder 2 Kafe- Her
fehshanken oder aber zugleich das Schuster- und Schneiderhandwerk lei?
betyeibe. Hingegen sey nicht verwehrt, daß ein Fragner, ein Greiße- die
[ey , oder ein anderer Bürgersmann nicht auch daneben eine |Weins